Norm
AußStrG §16 BII2bRechtssatz
Wenn der Erbe, der wegen Überschuldung des Nachlasses keine Erbserklärung abgegeben hat, von einem zum Nachlaß gehörenden Sparbuch einen Geldbetrag zur Begleichung der Begräbniskosten des Erlassers behoben hat, so überschreitet das Abhandlungsgericht durch die Anweisung, den behobenen Betrag auf ein Konto des Gerichtskommissärs zu überweisen, seine ihm nach § 73 AußStrG zustehende Gerichtsbarkeit nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0007424Dokumentnummer
JJR_19840522_OGH0002_0050OB00549_8400000_001