RS OGH 1984/6/27 1Ob568/84, 1Ob671/84, 3Ob517/85, 4Ob509/85, 1Ob546/85, 7Ob582/85, 7Ob555/85, 1Ob550

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Veröffentlicht am 27.06.1984
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Norm

AußStrG §14 A5
AußStrG §16 A2

Rechtssatz

Nach der ZVN 1983 hat auch für den Bereich der §§ 14 und 16 AußStrG bei teilweise bestätigenden und teilweise abändernden (aufhebenden) Entscheidungen des Rekursgerichtes der Grundsatz zu gelten, daß gegen den bestätigenden Teil nur ein außerordentlicher Revisionsrekurs nach § 16 AußStrG erhoben werden kann. Die Grenzlinie ist dort zu ziehen, wo dem Rekurs einer Partei in trennbarer Weise auch nur teilweise nicht Folge gegeben wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0099303

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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