Norm
ABGB §531Rechtssatz
Die Ansicht, daß Unterhaltsansprüche, die sich auf Beträge beziehen, die beim Tod des Berechtigten bereits fällig waren, auch nachher bestehen bleiben, ist nicht offenbar gesetzwidrig, da eine ausdrückliche Regelung für den Bereich des Unterhaltsrechtes der Kinder fehlt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0086081Dokumentnummer
JJR_19831004_OGH0002_0040OB00582_8300000_003