Norm
AußStrG §16 BIII2aRechtssatz
Das Gesetz bestimmt weder ausdrücklich noch sonst so eindeutig, daß über die Absicht des Gesetzgebers kein Zweifel aufkommen kann, was unter dem "später zum Vorschein gekommenen" Nachlaß zu verstehen ist; daher keine offenbare Gesetzwidrigkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0099263Dokumentnummer
JJR_19831130_OGH0002_0010OB00773_8300000_002