RS OGH 1984/3/14 1Ob516/84, 3Ob526/89

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Veröffentlicht am 14.03.1984
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Norm

ABGB §177 Abs2
AußStrG §16 BIII2b

Rechtssatz

Eine offenbar gesetzwidrige Außerachtlassung des Kindeswohles ist bei einer nach § 177 Abs 2 ABGB getroffenen Entscheidung dann gegeben, wenn die Erziehungsverhältnisse nur auf seiten eines Elternteiles festgestellt und geprüft wurden, die Möglichkeiten der Unterbringung und Betreuung, die das Kind bei Änderung der Erziehungsverhältnisse zu erwarten haben wird, unberücksichtigt blieben und daher eine nach Abwägung aller Umstände vorzunehmende Prognose, ob es durch eine Änderung der Erziehungsverhältnisse zu einer Verbesserung der Erziehungssituation kommen werde, gar nicht möglich ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0087011

Dokumentnummer

JJR_19840314_OGH0002_0010OB00516_8400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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