Norm
AußStrG §16 BIII2aRechtssatz
Eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung über die Befugnisse der einzelnen Mitglieder der durch den Aufschub der Erbteilung entstehenden Sondergemeinschaft während des Aufschubes der Erbteilung nach § 16 Tir HöfeG fehlt. In der Folgerung, daß gegen den Willen des berufenen Anerben die Eigentümergemeinschaft nicht auf Aufhebung der Hofgemeinschaft ansuchen dürfe und der Wille des berufenen Anerben auch nicht durch eine gerichtliche Entscheidung nach § 835 ABGB ersetzbar ist, ist daher offenbare Gesetzwidrigkeit zu erkennen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0099208Dokumentnummer
JJR_19840405_OGH0002_0060OB00007_8400000_001