RS OGH 1983/9/1 7Ob681/83, 8Ob611/84

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Veröffentlicht am 01.09.1983
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Norm

AußStrG §16 BIII2g
EntmO §16 ff

Rechtssatz

Die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Anhaltung eines Entmündigten in einer geschlossenen Anstalt verfügt werden kann ist im Gesetz nicht ausdrücklich gelöst, sodaß das Gericht im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens zu entscheiden hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0087823

Dokumentnummer

JJR_19830901_OGH0002_0070OB00681_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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