Norm
AußStrG §16 BIII2gRechtssatz
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Anhaltung eines Entmündigten in einer geschlossenen Anstalt verfügt werden kann ist im Gesetz nicht ausdrücklich gelöst, sodaß das Gericht im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens zu entscheiden hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0087823Dokumentnummer
JJR_19830901_OGH0002_0070OB00681_8300000_001