Norm
AußStrG §16 A2Rechtssatz
Nach der ZVN 1983 hat auch im Falle des § 126 Abs 1 GBG der Grundsatz zu gelten, dass bei teilweise bestätigenden Entscheidungen des Rekursgerichtes gegen den bestätigenden Teil ein Revisionsrekurs unzulässig ist; SZ 30/65 entspricht nicht mehr dem geltenden Recht, da die Analogie zum nicht mehr anzuwendenden Judikat 56 neu entfällt (obiter dictum: auch im außerstreitigen Verfahren).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0085048Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.02.2018