Norm
AußStrG §2 Abs2 Z7 H1Rechtssatz
Die Ablehnung einer Sachentscheidung wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Verfahrens durch den Außerstreitrichter begründet grundsätzlich nicht das Vorliegen einer Nichtigkeit im sinne des § 16 AußStrG, es sei denn, die Ablehnung hätte geradezu eine Rechtsverweigerung zur Folge.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0006431Dokumentnummer
JJR_19830929_OGH0002_0060OB00761_8300000_001