RS OGH 1983/9/29 6Ob761/83, 1Ob617/87, 5Ob75/93, 5Ob2/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.1983
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Norm

AußStrG §2 Abs2 Z7 H1
AußStrG §16 BII1b
ZPO §477 Z6 D6

Rechtssatz

Die Ablehnung einer Sachentscheidung wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Verfahrens durch den Außerstreitrichter begründet grundsätzlich nicht das Vorliegen einer Nichtigkeit im sinne des § 16 AußStrG, es sei denn, die Ablehnung hätte geradezu eine Rechtsverweigerung zur Folge.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 761/83
    Entscheidungstext OGH 29.09.1983 6 Ob 761/83
    MietSlg 35728 = MietSlg 35839 (28)
  • 1 Ob 617/87
    Entscheidungstext OGH 15.07.1987 1 Ob 617/87
    Ähnlich
  • 5 Ob 75/93
    Entscheidungstext OGH 14.09.1993 5 Ob 75/93
    Vgl auch; Beisatz: Die rekursgerichtliche Bestätigung eines Ausspruches des Erstgerichtes, über einen Antrag sei im streitigen 8 und nicht im außerstreitigen ) Verfahren zu verhandeln und zu entscheiden, ist unanfechtbar ( hier: Überweisung eines Begehrens vom außersreitigen ins streitige Verfahren ). (T1)
  • 5 Ob 2/94
    Entscheidungstext OGH 01.02.1994 5 Ob 2/94
    Beis wie 1; Beisatz: Mit dieser Wertung stimmt überein, daß die Unzulässigkeit des Rechtsweges in dritter Instanz nicht mehr aufgegrifen werden kann, wenn das Berufungsgericht eine deswegen erhobene Nichtigkeitsrüge bereits verworfen hat. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0006431

Dokumentnummer

JJR_19830929_OGH0002_0060OB00761_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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