Norm
AußStrG §16 A1Rechtssatz
War Gegenstand der angefochtenen Rekursentscheidung der formelle Umfang des Verfahrensgegenstandes und nicht eine sachliche Regelung zur Aufteilung, so sind die Verfahrensbestimmungen des §§ 231, 232 AußStrG nicht anzuwenden. Die bestätigende Rekursentscheidung ist zwar unabhängig von einer zweitinstanzlichen Rekurszulassung, jedoch nur aus den im § 16 Abs 1 AußStrG genannten Gründen anfechtbar.
Entscheidungstexte
Schlagworte
§ 232 AußStrG aufgehoben durch Art II Z 6 WGN 1989.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0084614Dokumentnummer
JJR_19830929_OGH0002_0060OB00759_8300000_001