Norm
AußStrG §16 BIII1Rechtssatz
In der wertenden Beurteilung von Sachverhaltsänderungen (hier:
Konkurseröffnung über das Gesellschaftsvermögen und Bestellung eines neuen Geschäftsführers durch die Gesellschafter selbst) als Wegfall der Notwendigkeit für die weitere Vertretung der Gesellschaft durch den gemäß § 15 a GmbHG gerichtlich bestellten Geschäftsführer ist keine offenbare Gesetzwidrigkeit zu erblicken, wenn kein Grund ersichtlich ist, aus dem der neu bestellte Geschäftsführer von dieser Funktion gesellschaftsrechtlich ausgeschlossen sein sollte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0085586Dokumentnummer
JJR_19840426_OGH0002_0060OB00009_8400000_001