Norm: AußStrG §16 BIII1AußStrG §97 Abs1AußStrG §102 Abs2
Rechtssatz: Keine offenbare Gesetzeswidrigkeit bei Beurteilung der Frage, ob ein "Kontrakt bei der letzten Besitzveränderung" (§ 102 Abs 2 AußStrG) geeignet ist, den Wert einer Liegenschaft im Sinne des 97 Abs 1 AußStrG "klar anzuzeigen". Entscheidungstexte 6 Ob 641/78 Entscheidungstext OGH 22.06.1978 6 Ob 641/78 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §812 DAußStrG §16 BIII2a
Rechtssatz: Welche Umstände im einzelnen ausreichen, eine zur Absonderung des Nachlasses berechtigende Besorgnis der Gefährdung des Noterben zu begründen, kann dem § 812 ABGB nicht entnommen werden (keine offenbare Gesetzwidrigkeit). Entscheidungstexte 7 Ob 602/78 Entscheidungstext OGH 15.06.1978 7 Ob 602/78 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2a
Rechtssatz: Die Frage, ob durch das gegenseitige Zusammentreffen aufrechenbarer Forderungen für sich allein bereits deren Aufrechnung herbeigeführt werde, ist im Gesetz selbst nicht ausdrücklich und so klar gelöst, daß darüber ein Zweifel nicht aufkommen kann (Verlaßverfahren). Entscheidungstexte 6 Ob 640/78 Entscheidungstext OGH 15.06.1978 6 Ob 640/78 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2eSchG Art67 Abs2
Rechtssatz: In der Auffassung, daß auf Grund der Uneinbringlichkeit der Ordnungsstrafe Zahlungsunfähigkeit anzunehmen und daher die Ordnungsstrafe gemäß Art 67 Abs 2 SchG in Haft umzuwandeln sei, kann eine offenbare Gesetzwidrigkeit ebensowenig erblickt werden wie in der dem Ermessen des Gerichtes obliegenden Bestimmung der Haftdauer und der Aufforderung an das Gefangenhaus zur Vollziehung der Haftstrafe.... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 A1B-VG Art140
Rechtssatz: Die Anfechtung eines Gesetzes als verfassungswidrig ist auch anläßlich der Erledigung eines außerordentlichen Revisionsrekurses möglich, wenn das Gesetz offenbar verfassungswidrig ist. Entscheidungstexte 1 Ob 604/78 Entscheidungstext OGH 07.06.1978 1 Ob 604/78 6 Ob 18/79 Entscheidungste... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2eHGB §18 Abs2
Rechtssatz: Die Frage, ob und welche Zusätze zu einem Firmenwortlaut zulässig sind, die auch in Ansehung der Firma einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach § 18 Abs 2 HGB zu beurteilen ist, ist in der genannten Bestimmung nicht näher geregelt. Entscheidungstexte 6 Ob 6/78 Entscheidungstext OGH 01.06.1978 6 Ob 6/78 Veröff: GesRZ 1... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2bgriechisches ZGB §1504
Rechtssatz: Nach welchen Grundsätzen die Regelung des Art 1504 des griechischen Zivilgesetzbuches durchzuführen ist und unter welchen Voraussetzungen der persönliche Verkehrs mit dem Kind untersagt werden kann, ist in dem genannten Gesetzartikel nicht näher festgelegt. Entscheidungstexte 6 Ob 599/78 Entscheidungstext OGH 27.04.1978 6 O... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2gLiegTeilG §18
Rechtssatz: Die Vorschriften des LiegTeilG über die Wertermittlung sind keine mit der Sanktion sonstiger Nichtigkeit bedrohte Verfahrensvorschriften, vielmehr ist die Wertermittlung nach § 18 leg cit eine Beweisfrage und Ermessungsfrage, weshalb ein allfälliger Verstoß dagegen nicht nach § 16 AußStrG geltend gemacht werden kann. Entscheidungstexte 5 Ob ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BII1bAußStrG §16 BII1cAußStrG §16 BII2o6.DVEheG §1 Abs2
Rechtssatz: Die Verletzung des § 1 Abs 2 der 6. DVEheG kommt einer Nichtigkeit gleich und ist daher (bei Behandlung eines gegen eine allein in Beachtung der Grundsätze für das Verfahren auf Regelung des Miteigentums getroffene Entscheidung erhoben und in einem solchen Verfahren zulässigen Rechtsmittel) von Amts wegen wahrzunehmen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII1ABGB §5
Rechtssatz: Es kann keine offenbare Gesetzwidrigkeit vorliegen, wenn die Frage behandelt wird, ob ausnahmsweise auf Rechtsänderungen nach Fällung der Entscheidung erster Instanz Bedacht zu nehmen ist, weil dies im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt ist. Entscheidungstexte 1 Ob 553/78 Entscheidungstext OGH 17.03.1978 1 Ob 553/78 Veröff: JBl 1979/32... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BII2b1AußStrG §16 BII2cJN §1 DVb1bbJN §29
Rechtssatz: Die Annahme, das Pflegschaftsgericht sei zur Prüfung des Vorbringens des Vaters zur begehrten Unterhaltserhöhung nicht mehr zuständig, weil diese wegen der nach Antragstellung eingetretenen Volljährigkeit des Kindes nur noch im streitigen Verfahren geschehen könne, begründet eine Nichtigkeit. Entscheidungstexte 2 Ob 504... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2aAußStrG §126 A
Rechtssatz: § 161 a AußStrG regelt ebensowenig wie § 126 AußStrG die Frage, wem die Klägerrolle zuzuweisen ist, wenn bei einer fideikommisarischen Substitution der Erbe der Vorerben gesetzte auflösende Bindung nicht erfüllt worden sei. Entscheidungstexte 6 Ob 557/78 Entscheidungstext OGH 16.03.1978 6 Ob 557/78 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2a
Rechtssatz: Die Frage, ob der Noterbe unter den Erbenbegriff des § 102 Abs 2 AußStrG fällt, ist weder in dieser Gesetzesstelle noch in einer anderen Gesetzesbestimmung ausdrücklich und klar geregelt, ebensowenig ob unter den Begriff "Erbe" im § 92 Abs 2 AußStrG auch der Noterbe zu verstehen ist (hier: Frage, ob ein eigenberechtigter Noterbe Anspruch auf Schätzung des unbeweglichen Nachlaßvermögens schon im Verlassenscha... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII1ABGB nF §166
Rechtssatz: Ist die Anwendung oder Nichtanwendung der neuen materiellrechtlichen Bestimmungen strittig, kann insoweit in der unrichtigen Beurteilung eine "offenbare Gesetzwidrigkeit" nicht liegen, als entsprechende Übergangsbestimmungen fehlen. Entscheidungstexte 3 Ob 553/78 Entscheidungstext OGH 14.03.1978 3 Ob 553/78 ... mehr lesen...
Norm: ABGB nF §178aAußStrG §16 BIII2b
Rechtssatz: Offenbare Gesetzwidrigkeit, wenn das Gericht bei der Ermessensentscheidung darüber, welchem Eheteil nach erfolgter Scheidung das Kind in Pflege und Erziehung zu überlassen ist, dessen Persönlichkeit und Bedürfnisse, Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten sowie die Lebensverhältnisse der Eltern nicht in seine Erwägung einbezieht. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 A1LiegTeilG §32VermG §12
Rechtssatz: Die Rechtsmittelzulässigkeit bei Verfahren nach § 12 VermG richtet sich nach § 32 LiegTeilG. Ein außerordentlicher Revisionsrekurs nach § 16 AußStrG ist daher zulässig. Entscheidungstexte 5 Ob 2/78 Entscheidungstext OGH 21.02.1978 5 Ob 2/78 5 Ob 4/88 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2gVermG §12
Rechtssatz: Liegt die in § 12 VermG geforderte Antragstellung des Eigentümers oder im Falle der amtswegigen Einleitung des Vereinigungsverfahrens durch das Vermessungsamt die Zustimmung des Eigentümers nicht vor, dann darf das Grundbuchsgericht die Vereingigung durch Anordnung der Verbücherung des Anmeldungsbogens nicht vollziehen. Eine dennoch angeordnete Verbücherung des Anmeldebogens ist offenbar gesetzwidri... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2eGmbHG §11 Abs2GmbHG §96
Rechtssatz: Das Gesetz legt weder den Umfang der Prüfungspflicht des Registergerichtes fest noch enthält es Bestimmungen darüber, wie die Sacheinlagen bei einer Vereinigung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu bewerten sind. Die Ansicht, daß § 11 Abs 1 GmbHG bei der Anmeldung der Verschmelzung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung anzuwenden ist, ist nicht offenbar gesetzwidrig. ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII1
Rechtssatz: Keine offenbare Gesetzwidrigkeit, wenn die von den Unterinstanzen gezogenen rechtlichen Schlußfolgerungen vertretbar sind (hier: § 178 ABGB). Entscheidungstexte 5 Ob 504/78 Entscheidungstext OGH 24.01.1978 5 Ob 504/78 7 Ob 623/89 Entscheidungstext OGH 06.07.1989 7 Ob 623/89 Auch; Beis... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2aAußStrG §126 C
Rechtssatz: Die Frage, welchem von zwei gesetzlichen Erbanwärtern der stärkere Erbrechtstitel im Sinne des § 126 Abs 2 AußStrG zukommt, wenn sich der eine auf öffentliche Urkunden und der andere auf ein gegen deren Richtigkeit sprechendes gerichtliches Sachverständigengutachten berufen kann, ist im Gesetz nicht ausdrücklich und so klar gelöst, daß an der Absicht des Gesetzgebers nicht gezweifelt werden kan... mehr lesen...
Norm: ABGB nF §177AußStrG §16 BIII2b
Rechtssatz: Die Frage, welchem Elternteil der getrennt lebenden Eltern bis zur endgültigen Entscheidung die Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, war weder nach altem Recht (§ 142 ABGB in der Fassung vor dem BG vom 30.06.1977, BGBl 1977/403) bestimmt geregelt, noch ist dies nach neuem Recht (§ 177 ABGB in der Fassung des Bundesgesetzes vom 30.06.1977 über die Neuordnung des Kindschaftsrechtes, BGBl 1977/4... mehr lesen...
Norm: ABGB §233 AAußStrG §16 BIII2bJWG §22
Rechtssatz: Da das Gesetz bei der Beurteilung, ob eine offenbare Gesetzwidrigkeit vorliegt, in seinem Zusammenhang betrachtet werden muß, kann hier (§§ 18, 22 JWG) kein Zweifel an der Absicht des Gesetzgebers aufkommen, welche dahin geht, daß dann, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde als Kurator oder Sachwalter eines Minderjährigen einen Vergleich über die Höhe gesetzlicher Unterhaltsleistungen abschlie... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B3AußStrG §16 A1ZPO §502 Abs2 Z1 Ca1
Rechtssatz: Die Anfechtung einer zweitinstanzlichen Entscheidung über die Unterhaltsbemessung wird durch § 14 Abs 2 AußStrG ausgeschlossen, welcher Fehler immer dem Rekursgericht dabei unterlaufen sein möge (EFSlg 12686 ua). Der gelegentlich vertretenen gegenteiligen Ansicht (so SZ 39/196), daß gewisse Fehler der zweiten Instanz bei der Entscheidung über die Höhe des gesetzlichen Unter... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2aAußStrG §161a
Rechtssatz: Keine offenbare Gesetzwidrigkeit bei der Beurteilung, ob die Erfüllung von Aufträgen des Erblassers nachgewiesen worden ist. Entscheidungstexte 7 Ob 712/77 Entscheidungstext OGH 17.11.1977 7 Ob 712/77 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0086143 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2bABGB §92 Abs2ABGB §92 Abs3
Rechtssatz: Nicht nur körperliche Bedrohung, sondern auch anderes Verhalten des anderen Ehegatten kann das Zusammenleben unzumutbar machen. Welche schwere Eheverfehlungen aber das Zusammenleben vorübergehend unzumutbar machen, ist bei Bedachtnahme auf die gesamten Umstände der Familie (§ 92 Abs 3 letzter Satz ABGB) nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichtes zu beurteilen und kann daher schon be... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2bStbG §19 Abs3
Rechtssatz: Keine offenbare Gesetzwidrigkeit bei Prüfung der Ermessensfrage, ob die Verleihung der Staatsbürgerschaft dem Wohl des Kindes dient. Entscheidungstexte 7 Ob 607/77 Entscheidungstext OGH 15.09.1977 7 Ob 607/77 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0086660 ... mehr lesen...
Norm: AO §1AußStrG §16 BIII2aAußStrG §74KO §68KO §69
Rechtssatz: Was unter "Zahlungsunfähigkeit" bzw "Überschuldung" zu verstehen ist, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich. Wenn daher die Vorinstanzen ihren Entscheidungen zugrundegelegt haben, daß die Verlassenschaft zahlungsunfähig war, kann darin eine offenbare Gesetzwidrigkeit nicht erblickt werden. Entscheidungstexte 1 Ob 576/77 Ents... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2gBAO §160LiegTeilG §29
Rechtssatz: Aus § 29 LiegTeilG und § 160 BAO läßt sich nicht entnehmen, daß mit der amtswegigen Verbücherung bis zum Ablauf von sechs Wochen nach Einlangen der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung innezuhalten wäre bzw die Beteiligten vom Abhandlungsgericht vom Einlangen der Unbedenklichkeitsbescheinigung zu verständigen oder etwa gar zu entsprechender Antragstellung aufzufordern wäre. ... mehr lesen...
Norm: AktG §140AußStrG §16 BIII2e
Rechtssatz: Keine offenbare Gesetzwidrigkeit bei Lösung der Frage, ob gemäß § 140 AktG ein vorläufiger Bestätigungsvermerk zulässig ist, ob ein Bestätigungsvermerk widerrufen oder nachträglich eingeschränkt werden kann und ob und allenfalls in welcher Weise solche nachträgliche Änderungen veröffentlicht werden müssen. Entscheidungstexte 6 Ob 13/77 Ent... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2eHGB §19 Abs2
Rechtssatz: Im § 19 Abs 2 HGB ist nicht eindeutig geklärt, welchen Wortlaut der das Vorhandensein einer Gesellschaft andeutende Zusatz haben muß. Entscheidungstexte 6 Ob 16/77 Entscheidungstext OGH 31.08.1977 6 Ob 16/77 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0087461 ... mehr lesen...