Norm
AußStrG §16 BIII2aRechtssatz
Die Frage, ob durch das gegenseitige Zusammentreffen aufrechenbarer Forderungen für sich allein bereits deren Aufrechnung herbeigeführt werde, ist im Gesetz selbst nicht ausdrücklich und so klar gelöst, daß darüber ein Zweifel nicht aufkommen kann (Verlaßverfahren).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0099324Dokumentnummer
JJR_19780615_OGH0002_0060OB00640_7800000_001