Norm
AußStrG §16 BIII2eRechtssatz
In der Auffassung, daß auf Grund der Uneinbringlichkeit der Ordnungsstrafe Zahlungsunfähigkeit anzunehmen und daher die Ordnungsstrafe gemäß Art 67 Abs 2 SchG in Haft umzuwandeln sei, kann eine offenbare Gesetzwidrigkeit ebensowenig erblickt werden wie in der dem Ermessen des Gerichtes obliegenden Bestimmung der Haftdauer und der Aufforderung an das Gefangenhaus zur Vollziehung der Haftstrafe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0087364Dokumentnummer
JJR_19780608_OGH0002_0020OB00534_7800000_001