Norm
AußStrG §16 BII1bRechtssatz
Die Verletzung des § 1 Abs 2 der 6. DVEheG kommt einer Nichtigkeit gleich und ist daher (bei Behandlung eines gegen eine allein in Beachtung der Grundsätze für das Verfahren auf Regelung des Miteigentums getroffene Entscheidung erhoben und in einem solchen Verfahren zulässigen Rechtsmittel) von Amts wegen wahrzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0007394Dokumentnummer
JJR_19780405_OGH0002_0010OB00579_7800000_001