Norm
AußStrG §16 BIII2aRechtssatz
Die Frage, welchem von zwei gesetzlichen Erbanwärtern der stärkere Erbrechtstitel im Sinne des § 126 Abs 2 AußStrG zukommt, wenn sich der eine auf öffentliche Urkunden und der andere auf ein gegen deren Richtigkeit sprechendes gerichtliches Sachverständigengutachten berufen kann, ist im Gesetz nicht ausdrücklich und so klar gelöst, daß an der Absicht des Gesetzgebers nicht gezweifelt werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0099341Dokumentnummer
JJR_19780119_OGH0002_0060OB00820_7700000_001