RS OGH 1978/1/19 6Ob820/77

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Veröffentlicht am 19.01.1978
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Norm

AußStrG §16 BIII2a
AußStrG §126 C

Rechtssatz

Die Frage, welchem von zwei gesetzlichen Erbanwärtern der stärkere Erbrechtstitel im Sinne des § 126 Abs 2 AußStrG zukommt, wenn sich der eine auf öffentliche Urkunden und der andere auf ein gegen deren Richtigkeit sprechendes gerichtliches Sachverständigengutachten berufen kann, ist im Gesetz nicht ausdrücklich und so klar gelöst, daß an der Absicht des Gesetzgebers nicht gezweifelt werden kann.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 820/77
    Entscheidungstext OGH 19.01.1978 6 Ob 820/77

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0099341

Dokumentnummer

JJR_19780119_OGH0002_0060OB00820_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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