RS OGH 1977/12/1 6Ob787/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.12.1977
beobachten
merken

Norm

ABGB §233 A
AußStrG §16 BIII2b
JWG §22

Rechtssatz

Da das Gesetz bei der Beurteilung, ob eine offenbare Gesetzwidrigkeit vorliegt, in seinem Zusammenhang betrachtet werden muß, kann hier (§§ 18, 22 JWG) kein Zweifel an der Absicht des Gesetzgebers aufkommen, welche dahin geht, daß dann, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde als Kurator oder Sachwalter eines Minderjährigen einen Vergleich über die Höhe gesetzlicher Unterhaltsleistungen abschließt, die Mitwirkungen des Vormundschaftsgerichtes bzw Pflegschaftsgerichtes erforderlich ist.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 787/77
    Entscheidungstext OGH 01.12.1977 6 Ob 787/77

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0086791

Dokumentnummer

JJR_19771201_OGH0002_0060OB00787_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten