Norm
ABGB §233 ARechtssatz
Da das Gesetz bei der Beurteilung, ob eine offenbare Gesetzwidrigkeit vorliegt, in seinem Zusammenhang betrachtet werden muß, kann hier (§§ 18, 22 JWG) kein Zweifel an der Absicht des Gesetzgebers aufkommen, welche dahin geht, daß dann, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde als Kurator oder Sachwalter eines Minderjährigen einen Vergleich über die Höhe gesetzlicher Unterhaltsleistungen abschließt, die Mitwirkungen des Vormundschaftsgerichtes bzw Pflegschaftsgerichtes erforderlich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0086791Dokumentnummer
JJR_19771201_OGH0002_0060OB00787_7700000_001