RS OGH 1978/3/16 6Ob552/78, 7Ob678/85

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Veröffentlicht am 16.03.1978
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Norm

AußStrG §16 BIII2a

Rechtssatz

Die Frage, ob der Noterbe unter den Erbenbegriff des § 102 Abs 2 AußStrG fällt, ist weder in dieser Gesetzesstelle noch in einer anderen Gesetzesbestimmung ausdrücklich und klar geregelt, ebensowenig ob unter den Begriff "Erbe" im § 92 Abs 2 AußStrG auch der Noterbe zu verstehen ist (hier: Frage, ob ein eigenberechtigter Noterbe Anspruch auf Schätzung des unbeweglichen Nachlaßvermögens schon im Verlassenschaftsverfahren hat).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0099343

Dokumentnummer

JJR_19780316_OGH0002_0060OB00552_7800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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