Norm
AußStrG §16 BIII2aRechtssatz
Die Frage, ob der Noterbe unter den Erbenbegriff des § 102 Abs 2 AußStrG fällt, ist weder in dieser Gesetzesstelle noch in einer anderen Gesetzesbestimmung ausdrücklich und klar geregelt, ebensowenig ob unter den Begriff "Erbe" im § 92 Abs 2 AußStrG auch der Noterbe zu verstehen ist (hier: Frage, ob ein eigenberechtigter Noterbe Anspruch auf Schätzung des unbeweglichen Nachlaßvermögens schon im Verlassenschaftsverfahren hat).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0099343Dokumentnummer
JJR_19780316_OGH0002_0060OB00552_7800000_002