Norm
AußStrG §16 BIII2bRechtssatz
Nicht nur körperliche Bedrohung, sondern auch anderes Verhalten des anderen Ehegatten kann das Zusammenleben unzumutbar machen. Welche schwere Eheverfehlungen aber das Zusammenleben vorübergehend unzumutbar machen, ist bei Bedachtnahme auf die gesamten Umstände der Familie (§ 92 Abs 3 letzter Satz ABGB) nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichtes zu beurteilen und kann daher schon begrifflich nicht offenbar gesetzwidrig sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0086124Dokumentnummer
JJR_19771109_OGH0002_0010OB00711_7700000_001