Norm
AußStrG §16 BII2b1Rechtssatz
Die Annahme, das Pflegschaftsgericht sei zur Prüfung des Vorbringens des Vaters zur begehrten Unterhaltserhöhung nicht mehr zuständig, weil diese wegen der nach Antragstellung eingetretenen Volljährigkeit des Kindes nur noch im streitigen Verfahren geschehen könne, begründet eine Nichtigkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0007435Dokumentnummer
JJR_19780316_OGH0002_0020OB00504_7800000_001