Norm
AO §1Rechtssatz
Was unter "Zahlungsunfähigkeit" bzw "Überschuldung" zu verstehen ist, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich. Wenn daher die Vorinstanzen ihren Entscheidungen zugrundegelegt haben, daß die Verlassenschaft zahlungsunfähig war, kann darin eine offenbare Gesetzwidrigkeit nicht erblickt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0099232Dokumentnummer
JJR_19770914_OGH0002_0010OB00576_7700000_001