Norm
AußStrG §16 BIII2gRechtssatz
Aus § 29 LiegTeilG und § 160 BAO läßt sich nicht entnehmen, daß mit der amtswegigen Verbücherung bis zum Ablauf von sechs Wochen nach Einlangen der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung innezuhalten wäre bzw die Beteiligten vom Abhandlungsgericht vom Einlangen der Unbedenklichkeitsbescheinigung zu verständigen oder etwa gar zu entsprechender Antragstellung aufzufordern wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0087798Dokumentnummer
JJR_19770914_OGH0002_0080OB00535_7700000_001