Norm
AußStrG §14 Abs2 B3Rechtssatz
Die Anfechtung einer zweitinstanzlichen Entscheidung über die Unterhaltsbemessung wird durch § 14 Abs 2 AußStrG ausgeschlossen, welcher Fehler immer dem Rekursgericht dabei unterlaufen sein möge (EFSlg 12686 ua). Der gelegentlich vertretenen gegenteiligen Ansicht (so SZ 39/196), daß gewisse Fehler der zweiten Instanz bei der Entscheidung über die Höhe des gesetzlichen Unterhaltes als nicht zur Bemessung gehörig anzusehen seien und daß daher in einem solchen Fall die Entscheidung des Rekursgerichtes durch ein weiteres Rechtsmittel anfechtbar sei, kann nicht beigetreten werden. Vielmehr sind selbst Rekursgründe im Sinne des § 16 AußStrG wie eine behauptete Nichtigkeit, in einem solchen Fall nicht zu prüfen.
Entscheidungstexte