Norm: AußStrG §16 BIII1AußStrG §16 BIII2bEheG §3 Abs3
Rechtssatz: Das Gesetz enthält keine nähere Ausführung, welche
Gründe: für die Verweigerung der Einwilligung zur Eheschließung durch den gesetzlichen Vertreter triftig sind. Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen zu beurteilen, was es als triftigen Grund ansieht; die Beurteilung einer Ermessensfrage kann schon begrifflich nicht offenbar gesetzwidrig sein. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §9 A2fAußStrG §16 BII1cWEG §26 Abs2 Z3ZPO §477 CZPO §503 B1ZPO §520 AZPO §520 C
Rechtssatz: Durch den Eintritt der formellen Rechtskraft wird die Wahrnehmbarkeit einer allfälligen Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz durch das Rekursgericht ausgeschlossen. Entscheidungstexte 7 Ob 625/77 Entscheidungstext OGH 04.08.1977 7 Ob 625/77 JBl 1978,604 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 A2
Rechtssatz: Abändernde Entscheidung, wenn Klagefrist nach § 125 AußStrG vom Rekursgericht geändert wird. Entscheidungstexte 6 Ob 690/77 Entscheidungstext OGH 27.07.1977 6 Ob 690/77 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0084840 Dokumentnummer JJR_19770727_OGH0002_... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2gKEG 1951 §3 Abs2 Z1KEG 1951 §4
Rechtssatz: Im Gesetz ist nicht gesagt, welche Angaben hinsichtlich des Inhaltes einer Urkunde, von der keine Abschrift vorgelegt werden kann, erforderlich sind und welche Angaben zur Erkennbarkeit der Urkunde ausreichen. Die Ansicht, dass die Angabe des Einlagenstandes eines Sparbuches zu einem gewissen Zeitpunkt hiezu nicht ausreiche, ist daher nicht offenbar gesetzwidrig; ebensowenig jen... mehr lesen...
Norm: ABGB §142 DaAußStrG §16 BIII2b
Rechtssatz: Die Beurteilung, in welchem Zeitpunkt im Einzelfall die Aufnahme einer persönlichen Kontaktes zwischen einem minderjährigen Kind und seinem ehelichen Vater als gerechtfertigt anzusehen ist, vermag die Rechtsmittelvoraussetzung einer offenbaren Gesetzwidrigkeit nicht herzustellen. Entscheidungstexte 3 Ob 560/77 Entscheidungstext OGH 21.... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2aAußStrG §126 Abs1
Rechtssatz: Die Ansicht, daß unter "gehöriger Form" der letztwilligen Erklärung im Sinne des § 126 Abs 1 AußStrG bloß die äußere Form zu verstehen ist, ist nicht offenbar gesetzwidrig. Entscheidungstexte 3 Ob 555/77 Entscheidungstext OGH 21.06.1977 3 Ob 555/77 2 Ob 503/83 Entscheidungstext... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BII1bAußStrG §16 BII3a
Rechtssatz: Von einem Verfahrensverstoß im Gewicht einer Nullität nach § 16 Abs 1 AußStrG könnte dann gesprochen werden, wenn die dem Gericht iS des § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG obliegende Stoffsammlung so mangelhaft geblieben wäre, daß dadurch Grundprinzipien des Pflegschaftsverfahrens - hier das Wohl des Kindes - vollkommen außer Acht gelassen würden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2gBStG 1977 §18
Rechtssatz: Die Ansicht der Vorinstanzen, daß dem Enteigneten keine Entschädigung gebührt, wenn er durch die Enteignung keinen vermögensrechtlichen Nachteil erleidet, ist nicht offenbar gesetzwidrig. (Haus ohne Ertragswert und Verkehrswert). Entscheidungstexte 3 Ob 623/76 Entscheidungstext OGH 07.06.1977 3 Ob 623/76 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §805AußStrG §16 BIII2a
Rechtssatz: In den §§ 735, 736 und 757 ABGB finden sich keine Bestimmungen darüber, wie der Anteil eines nach diesen Vorschriften zur Erbschaft Berufenen aufzuteilen ist, wenn er die Erbschaft ausschlägt. Das Gesetz erwähnt die Berechtigung des Erben, die Erbschaft auszuschlagen, im § 805 ABGB, ohne jedoch auch hier oder an anderer Stelle Anordnungen darüber zu treffen, welche Grundsätze nach der Ausschlagung d... mehr lesen...
Norm: ABGB nF §164 Abs1 Z1ABGB nF §164 Abs1 Z3AußStrG §16 BIII2b
Rechtssatz: Die Rechtsansicht, daß die Vaterschaftsanerkenntnisse eines Mannes, der erst später wegen Trunksucht beschränkt entmündigt wurde, wegen des Mangels eines Beistandes zur Zeit der Anerkenntnisse nicht gemäß § 164 Abs 1 Z 3 ABGB als rechtsunwirksam festgestellt werden könnten, ist nicht als offenbar gesetzwidrig anzusehen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2bAußStrG §260
Rechtssatz: In der Unterlassung der Anführung des religiösen Bekenntnisses im Adoptionsbewilligungsbeschluß kann keine offenbare Gesetzwidrigkeit erblickt werden, weil unter dem Anfechtungsgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit nur materiellrechtliche Fehler gerügt werden und darin höchstens eine Unvollständigkeit der Beschlußausfertigung erblickt werden könnte. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2aLiegTeilG §29
Rechtssatz: Die Bedachtnahme auf nur dem Erblasser gehöriges Liegenschaftseigentum im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens und der gemäß § 29 LiegTeilG anzuordnenden Verbücherung, stellt keine offenbare Gesetzeswidrigkeit dar. Entscheidungstexte 5 Ob 5/77 Entscheidungstext OGH 19.04.1977 5 Ob 5/77 Veröff: NR 1980,27 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2eFGG §142
Rechtssatz: Die Ansicht, der Registerrichter habe zu prüfen, ob die Abtretung der Geschäftsanteile rechtswirksam erfolgt ist und daher der Gesellschafterbeschluß von den dazu berechtigten Gesellschaftern gefaßt wurde, ist nicht offenbar gesetzwidrig. Entscheidungstexte 6 Ob 6/77 Entscheidungstext OGH 14.04.1977 6 Ob 6/77 Veröff: NZ 1978,7 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §180aABGB §1299AußStrG §16 BIII2bTabMG §26
Rechtssatz: Antrag eines Rechtsanwaltes auf Bewilligung einer Erwachsenenadoption unter Hinweis auf beabsichtigte Trafikübernahme (Verbesserung künftiger Berufsaussichten) - trotz § 26 TabMG vertretbare Rechtsauffassung. Entscheidungstexte 5 Ob 519/77 Entscheidungstext OGH 21.03.1977 5 Ob 519/77 Veröff: EvBl 1977/238 S 552 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §165b Abs2AußStrG §16 BIII2b
Rechtssatz: Bei der Frage, ob die Zustimmung zur Namensgebung ungerechtfertigt verweigert werde oder hiefür ein triftiger Grund vorliegt, handelt es sich um eine vom Gericht nach den gegebenen Umständen zu treffende Entscheidung. Da die
Gründe: , die eine Verweigerung als gerechtfertigt erscheinen lassen, im Gesetz nicht näher bezeichnet werden, kann von einer offenbaren Gesetzwidrigkeit dann nicht gesproch... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BII2k2AußStrG §16 BIII1AußStrG §18
Rechtssatz: Die Frage, ob gegenüber der seinerzeitigen Entscheidung eine wesentliche Änderung eingetreten ist oder nicht, kann im Rahmen eines außerordentlichen Revisionsrekurses nicht aufgerollt werden, weil es sich dabei zunächst um eine Frage der Tatsachenfeststellung und dann um die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes im Vergleich zu einem früheren Sachverhaltsbild han... mehr lesen...
Norm: ABGB §365 AAußStrG §16 BIII2dMG §1 A3
Rechtssatz: Enthält das MG keine Entschädigungsregelung, kann in der Nichtzuerkennung keine offenbare Gesetzwidrigkeit liegen. Entscheidungstexte 5 Ob 542/77 Entscheidungstext OGH 01.03.1977 5 Ob 542/77 Veröff: EvBl 1977/255 S 634 = RZ 1977/124 S 243 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BII1b
Rechtssatz: Nullität setzt ein Hindernis des öffentlichen Rechtes voraus. Entscheidungstexte 6 Ob 27/76 Entscheidungstext OGH 17.02.1977 6 Ob 27/76 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0007410 Dokumentnummer JJR_19770217_OGH0002_0060OB00027_7600000_001 mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2eGmbHG §89
Rechtssatz: Die Auffassung, daß bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ein Liquidator abzuberufen und daß das Gericht bei Bestellung des neuen Liquidators nicht einmal an eine Einigung der Gesellschafter gebunden ist, ist nicht offenbar gesetzwidrig. Entscheidungstexte 6 Ob 27/76 Entscheidungstext OGH 17.02.1977 6 Ob 27/76 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2aAußStrG §179
Rechtssatz: Die Auslegung des § 179 AußStrG dahin, daß die irrtümliche Einbeziehung von nicht zum Nachlaßvermögen gehörigen Gegenständen in das Abhandlungsverfahren dem Auffinden vorher nicht bekannten Vermögens nicht gleichzuhalten sei, ist nicht offenbar gesetzwidrig. Entscheidungstexte 7 Ob 822/76 Entscheidungstext OGH 13.01.1977 7 Ob 822/7... mehr lesen...
Norm: ABGB §7AußStrG §9 A1AußStrG §14 A5AußStrG §16 A1ZPO §423ZPO §514 C
Rechtssatz: Beschlüsse im Außerstreitverfahren, die das Rechtsschutzbegehren nur teilweise erledigen, ohne daß der Charakter der Entscheidung als Teilentscheidung erkennbar ist, können in analoger Anwendung der ZPO mit Rekurs bekämpft werden. Entscheidungstexte 1 Ob 794/76 Entscheidungstext OGH 22.12.1976 1 Ob... mehr lesen...
Norm: ABGB §142 CbAußStrG §16 BIII2b
Rechtssatz: Ob es dem Wohl des Kindes besser entspricht, in der Pflege und Erziehung der Eltern oder der Großeltern aufzuwachsen, ist von Fall zu Fall nach den gegebenen Umständen nach richterlichem Ermessen zu beurteilen. Eine diesbezügliche gesetzliche Anordnung, die unabhängig vom Wohl des Kindes den Eltern das Vorrecht vor den Großeltern einräumt, gibt es nicht, sie kann daher auch nicht offenbar verletz... mehr lesen...
Norm: ABGB §142 DaAußStrG §16 BIII2b
Rechtssatz: Vorübergehende Verweigerung des Besuchsrechtes bei sexuell abartigem Vater, der mit Vorliebe Frauenkleider trägt, keine offenbare Gesetzwidrigkeit. Entscheidungstexte 3 Ob 605/76 Entscheidungstext OGH 23.11.1976 3 Ob 605/76 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1976... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2a
Rechtssatz: Die Ansicht, die §§ 20 bis 180 AußStrG seien nicht verfassungswidrig, ist nicht offenbar gesetzwidrig. Entscheidungstexte 5 Ob 678/76 Entscheidungstext OGH 23.11.1976 5 Ob 678/76 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0086199 Dokumentnummer JJR_197... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2eFGG §142
Rechtssatz: Die Frage, wie weit die Prüfungspflicht und das Prüfungsrecht des Registerrichters gehen, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt und in der Lehre und Rechtsprechung umstritten. Entscheidungstexte 6 Ob 20/76 Entscheidungstext OGH 11.11.1976 6 Ob 20/76 6 Ob 6/77 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BII2lZPO §477 Abs1 Z9 D9
Rechtssatz: Die Entscheidung des Rekursgerichtes, die einen erstgerichtlichen Beschluß bestätigt, ohne sich mit dessen Inhalt zu befassen, leidet an einer von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeit. Entscheidungstexte 5 Ob 701/76 Entscheidungstext OGH 02.11.1976 5 Ob 701/76 European Case Law... mehr lesen...
Norm: ABGB §364cAußStrG §16 BIII2dAußStrG §16 BIII2gLiegTeilG §4
Rechtssatz: Die Einleitung des Verfahrens nach § 4 LiegTeilG trotz eines Verbots nach § 364 c ABGB verstößt gegen eine ausdrückliche Vorschrift des materiellen Rechts" der außerordentliche Revisionsrekurs wegen offenbarer Gesetzwidrigkeit ist daher berechtigt. Anmerkung Bem: Die doppelte RS-Nummer resultiert aus der Zusammenführung von zwei identischen Rechts... mehr lesen...
Norm: ABGB §812 KABGB §812 JAußStrG §16 BIII2a
Rechtssatz: Wann eine "Vermengung" im Sinne § 812 ABGB vorliegt, ist im Gesetz nicht geregelt. Entscheidungstexte 3 Ob 579/76 Entscheidungstext OGH 12.10.1976 3 Ob 579/76 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0099306 Dokumentnummer JJR_197... mehr lesen...
Norm: ABGB §828ABGB §833 D2ABGB §839 BAußStrG §16 BIII2d
Rechtssatz: Eine im Rahmen des billigen Ermessens getroffene Benützungsregelung kann mangels zwingender gesetzlicher Richtlinien, die verletzt worden sein könnten, nicht im Wege des außerordentlichen Rekurses gemäß § 16 AußStrG bekämpft werden (vgl MietSlg 18065 ua). Entscheidungstexte 1 Ob 731/76 Entscheidungstext OGH 06.10.19... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 C2bAußStrG §14 C2d11AußStrG §16 BIII2gAußStrG §14 D1d11NWG §5NWG §6
Rechtssatz: Welcher Betrag als Entschädigung "angemessen" ist, ist in erster Linie eine Ermessensfrage; eine offenbare Gesetzwidrigkeit der Entscheidung käme insoweit daher überhaupt nur dann in Betracht, wenn die Untergerichte bei der Festsetzung der Entschädigungssumme gegen die im Gesetz (§ 5 Abs 1, § 6 NWG) hiefür gegebenen Richtlinien offenbar verstoßen h... mehr lesen...