Norm
AußStrG §16 BIII2eRechtssatz
Das Gesetz legt weder den Umfang der Prüfungspflicht des Registergerichtes fest noch enthält es Bestimmungen darüber, wie die Sacheinlagen bei einer Vereinigung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu bewerten sind. Die Ansicht, daß § 11 Abs 1 GmbHG bei der Anmeldung der Verschmelzung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung anzuwenden ist, ist nicht offenbar gesetzwidrig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0087395Dokumentnummer
JJR_19780220_OGH0002_0060OB00001_7800000_001