Norm
AußStrG §16 BIII1Rechtssatz
Es kann keine offenbare Gesetzwidrigkeit vorliegen, wenn die Frage behandelt wird, ob ausnahmsweise auf Rechtsänderungen nach Fällung der Entscheidung erster Instanz Bedacht zu nehmen ist, weil dies im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0085697Dokumentnummer
JJR_19780317_OGH0002_0010OB00553_7800000_001