Norm: ABGB §810ABGB §811AußStrG §78AußStrG §79 Abs2AußStrG §145AußStrG §179 Abs2AußStrG 2005 §153 Abs1AußStrG 2005 §153 Abs2AußStrG 2005 §183
Rechtssatz: Wird dem Verlassenschaftsgericht bescheinigt, dass ein bisher nicht berücksichtigter Anspruch der Verlassenschaft wahrscheinlich besteht, hat es gemäß § 179 Abs 2 AußStrG die bisher mangels Vermögen unterbliebene Verlassenschaftsabhandlung einzuleiten. Ein von einem nach dem Gesetz zum Erben B... mehr lesen...
Norm: AußStrG §19 Abs1AußStrG §145 BAO §1 Abs1
Rechtssatz: Für den Ausgleichsantrag auch nur eines von mehreren Erben ist die abhandlungsbehördliche Genehmigung zulässig und erforderlich. Zwang zur Vorlage von Bescheinigungsmitteln ist nicht einzusetzen, sondern bei Nichtvorlage durch den Antragsteller der Antrag auf Genehmigung abzuweisen. Entscheidungstexte 8 Ob 298/00g Entscheidung... mehr lesen...
Norm: AußStrG §20AußStrG §145 BAO §1 Abs1
Rechtssatz: Ein Ausgleich ist auch bei Verlassenschaften zulässig, sofern nur ein Abhandlungsverfahren stattfindet. Für den Ausgleichsantrag auch nur eines von mehreren Erben ist die abhandlungsbehördliche Genehmigung zulässig und erforderlich, wenn der Antrag auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens nicht von allen Erben ausgeht, sind die übrigen über den Antrag zu vernehmen. Ist ein Einverständnis über ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §129AußStrG §145 DABGB §812 HABGB §812 I
Rechtssatz: Eine Entscheidung des Separationskurators über Streitigkeiten zwischen den Erben und den Separationsgläubigern über die Begleichung von strittigen Schulden (hier: aus einer Unterbeteiligung) kommt nicht in Betracht. Die Entscheidung über die Berichtigung der Forderung der Separationsgläubiger obliegt den erbserklärten Erben. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §9 E2AußStrG §145 AABGB §810
Rechtssatz: Die Übertragung der Verwaltung des Nachlasses an einen Miterben ist ein von den anderen Miterben anfechtbarer Beschluss. Entscheidungstexte 6 Ob 8/01x Entscheidungstext OGH 22.02.2001 6 Ob 8/01x 8 Ob 119/04i Entscheidungstext OGH 28.04.2005 8 Ob 119/04i Vgl; Beis... mehr lesen...
Norm: ABGB §757ABGB §810AußStrG §145 A
Rechtssatz: Der Witwe, die sich mit der gesetzlichen Erbquote erbserklärt hat, kann die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses auch dann nicht überlassen werden, wenn die Miterben keine Erbserklärung abgeben, sondern nur dann, wenn sie der Verwaltung der Witwe zustimmen oder diese gemäß § 757 ABGB zum gesamten Nachlass eine Erbserklärung abgibt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §810ABGB §816AußStrG §145 A
Rechtssatz: Besteht zwischen dem Erben und dem beauftragten Testamentsvollstrecker seit Beginn des Verlassenschaftsverfahrens Streit einerseits über die (rechtliche wie faktische) Verwirklichung eines Vorhabens (Drucklegung der Nachlaßmanuskripte des Vaters des Erblassers) als auch über Art und Umfang der hiefür aus dem Nachlaß des Verstorbenen einzusetzenden und aufzubringenden Vermögenswerte, so ist es ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §145 ÜbsAußStrG §145 Info
Rechtssatz: Übersicht der Entscheidungen zu § 145 AußStrG A) Überlassung der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses an den (die) Erben B) Stellung des (der) Erben, dem (denen) die Besorgung und Verwaltung überlassen wurde C) Bestellung und Stellung eines Nachlassverwalters D) Sonstiges Informationen zu § 145 AußStrG Verweisung: Zu A vgl auch Entscheidungen zu §§ 125 ff AußStrG Zu C vgl auch Entscheidunge... mehr lesen...
Norm: ABGB §810AußStrG §145 B
Rechtssatz: Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung kann der den Nachlass verwaltende Erbe ohne gerichtliche Genehmigung vornehmen; Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung - hier: Anfechtung einer durch den Verlassenschaftskurator erfolgten Liegenschaftsveräußerung ua nach Raumordnungsrecht - sind genehmigungspflichtig. Entscheidungstexte 2 Ob 579/94 Entsc... mehr lesen...
Norm: ABGB §810AußStrG §145 AAußStrG §145 C
Rechtssatz: Mangels (für den Nachlaß) vorzunehmender Verwaltungshandlung bedarf es keines Verwalters nach § 810 ABGB, § 145 AußStrG. Entscheidungstexte 2 Ob 579/94 Entscheidungstext OGH 13.10.1994 2 Ob 579/94 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0021999 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §810AußStrG §72 Abs2AußStrG §145 DZPO §6
Rechtssatz: Vor einer Sachentscheidung hat das Prozeßgericht den Versuch einer Beseitigung des Mangels der verlassenschaftsgerichtlichen Genehmigung der Klagsführung zu unternehmen. Entscheidungstexte 2 Ob 579/94 Entscheidungstext OGH 13.10.1994 2 Ob 579/94 3 Ob 87/09d Entscheidungst... mehr lesen...
Norm: ABGB §810AußStrG §72 Abs2AußStrG §145 D
Rechtssatz: Der zur verlassenschaftsgerichtlichen Genehmigung einer Klage berufene Außerstreitrichter hat sich einen Überblick über den für die Prozessführung bedeutsamen Sachverhalt zu verschaffen, soweit dies mit den Mitteln des Außerstreitverfahren möglich ist. Hiebei hat die Prüfung der Erfolgschancen nicht unter Vorwegnahme des über die Klage abzuführenden streitigen Verfahrens zu erfolgen, ein... mehr lesen...
Norm: AußStrG §145 BABGB §810AußStrG §145 C
Rechtssatz: Ist in Einzelfragen der Verwaltung des Nachlaßes das Einverständnis der mitverwaltenden Erben nicht herzustellen, bedarf es zwar zur Vermeidung drohender Nachteile für die Besitzanwärter, in deren Interesse die Verwaltung unter gerichtlicher Aufsicht zu führen ist, einer gerichtlichen Entscheidung. Diese hat in sinngemäßer Anwendung des § 835 ABGB zu erfolgen und wäre gegebenenfalls durch ... mehr lesen...
Norm: ABGB §21AußStrG §129AußStrG §145 C
Rechtssatz: Der Grundsatz, daß das Gericht die Tätigkeit des gesetzlichen Vertreters in geeigneter Weise zu überwachen und ihn gegebenenfalls über die Folgen der in Aussicht genommenen Schritte bzw deren Unterbleiben zu belehren bzw aufzuklären hat, vor allem dann, wenn es - auf welche Weise immer - hievon Kenntnis erlangt, daß die rechtliche bzw wirtschaftliche Sphäre des Handlungsunfähigen gefährdet er... mehr lesen...
Norm: ABGB §222ABGB §245AußStrG §129AußStrG §145 CAußStrG §193 A
Rechtssatz: Das Abhandlungsgericht wie auch jedes andere zur Aufsicht über die Tätigkeit der gesetzlichen Vertreter berufene Gericht hat nicht nur zu prüfen, ob die angestrebte Genehmigung eines Rechtsgeschäfts überhaupt zulässig und erforderlich ist, sondern auch, ob sie im wirtschaftlichen Ergebnis für den Pflegebefohlenen günstig ist, das Rechtsgeschäft also in allen seinen Pun... mehr lesen...
Norm: ABGB §1313 aIIbAußStrG §145 C
Rechtssatz: Auch der Verlassenschaftskurator ist im Sinne des § 1313 a ABGB als gesetzlicher Vertreter des ruhenden Nachlasses anzusehen. Entscheidungstexte 1 Ob 30/92 Entscheidungstext OGH 14.07.1992 1 Ob 30/92 Veröff: SZ 65/108 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1992... mehr lesen...
Norm: ABGB §810AußStrG §145 C
Rechtssatz: Bei der über Streitigkeiten der Miterben betreffend die Nachlaßverwaltung zu treffenden Entscheidung hat das Abhandlungsgericht eine Interessenabwägung vorzunehmen und die Interessen aller Erben zu berücksichtigen. Bei gleich hohem Interesse ist in der Regel der Mehrheit der Erbanteile der Vorzug zu geben. Entscheidungstexte 7 Ob 576/90 Entsc... mehr lesen...
Norm: ABGB §810ABGB §835 CAußStrG §145 B
Rechtssatz: Gemeinsames Einschreiten aller erbserklärten Erben bzw deren Zustimmung zu einem solchen Einschreiten ist jedenfalls dann nicht zu fordern, wenn Miterben einen gegen einen anderen Miterben bestehenden Anspruch der Verlassenschaft für diese geltend machen. Entscheidungstexte 8 Ob 574/88 Entscheidungstext OGH 13.07.1989 8 Ob 57... mehr lesen...
Norm: ABGB §810AußStrG §145 BZPO §4
Rechtssatz: Wird die Verlassenschaft nach einer entsprechenden abhandlungsgerichtlichen Entscheidung durch den erbserklärten Erben in einem Rechtsstreit vertreten, bedarf es zur Wirksamkeit dieser Vertretung keiner weiteren Zustimmung (auch nicht der eines Absonderungskurators). Entscheidungstexte 6 Ob 668/88 Entscheidungstext OGH 06.10.1988 6 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §810AußStrG §145 B
Rechtssatz: Die dem erbserklärten Erben, dem das Abhandlungsgericht die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen hat, erteilte Genehmigung zur Veräußerung von in den Nachlaß gehörigen Gegenständen kann auch im vorhinein erteilt werden; die Ermächtigung des Abhandlungsgerichtes zum Verkauf eines solchen Gegenstandes ist als solche im voraus erteilte abhandlungsgerichtliche Genehmigung zu beurteilen. ... mehr lesen...
Norm: AnerbenG §10AußStrG §16 BIII2aAußStrG §145 D
Rechtssatz: Ist die Sonderrechtsnachfolge des Anerben durch Zuweisung in der vorzunehmenden Erbteilung ausgewiesen, liegt eine analoge Anwendung des § 145 AußStrG auf das Sondervermögen nicht derart fern, daß eine solche Analogie wegen Verstößen gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze oder Denkgesetze als offenbar gesetzwidrig zu werten wäre. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §145 D
Rechtssatz: Eine Veräußerungsgenehmigung kann schon vor Abschluß des Veräußerungsvertrages erteilt werden. Entscheidungstexte 1 Ob 654/85 Entscheidungstext OGH 13.11.1985 1 Ob 654/85 NZ 1986,132 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0008230 Dokumentnummer JJ... mehr lesen...
Norm: ABGB §784AußStrG §145 D
Rechtssatz: Verträge zwischen einer Verlassenschat als Verkäuferin und den Kaufinteressenten sind in Ansehung eines minderjährigen Pflichtteilsberechtigen nicht pflegschaftsgerichtlich zu genehmigen. Eine solche Genehmigung wäre formell aufzuheben und nicht bloß in der rekursgerichtlichen Entscheidungsbegründung als unbeachtlich zu erklären. Entscheidungstexte 6 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §774ABGB §786ABGB §812 FABGB §812 HABGB §812 KAußStrG §9 E1AußStrG §145 D
Rechtssatz: Eine Veräußerung, die faktisch die Liquidierung der Verlassenschaft bedeutet, ist - im Gegensatz zur Veräußerung einzelner Verlassenschaftsbestandteile unter Erhaltung eines dem Absonderungsgläubigers zur Verfügung stehenden Befriedigungsfonds - Abstrakt geeignet, die Sachinteressen des Absonderungsgläubigers zu beeinträchtigen. Ihm darf es aber nic... mehr lesen...
Norm: ABGB §774ABGB §786ABGB §812 KAußStrG §145 D
Rechtssatz: Solange über die Anträge von Pflichtteilsberechtigten auf Nachlaßabsonderung nicht rechtskräftig abgesprochen wurde, kann über den Antrag auf Genehmigung von Kaufverträgen über Nachlaßgegenstände nur insoweit entschieden werden, als die Entscheidung auch mit einer den Pflichtteilsberechtigten genehmigten Nachlaßabsonderung vereinbart werden könnte. Entscheidungste... mehr lesen...
Norm: ABGB §811AußStrG §129AußStrG §145 D
Rechtssatz: Zu einer Mitwirkung des Verlassenschaftsgerichtes an der Befriedigung der Gläubiger kann es nur insoweit kommen, als die damit verbundenen vom Vertreter des ruhenden Nachlasses vorzunehmenden Rechtshandlungen allenfalls der Genehmigung des Abhandlungsgerichtes bedürfen (§§ 129, 145 AußStrG). Entscheidungstexte 4 Ob 589/83 Entscheidu... mehr lesen...
Der am 16. 2. 1978 verstorbene Josef F sen. war mit einem Kapitalanteil von 40 % an der Firma J & A F, einer offenen Handelsgesellschaft, beteiligt; die übrigen Kapitalanteile standen und stehen der geschiedenen Gattin des Josef F sen, Antonia F (40%), und dem Sohn Johann F (20%) zu. Im Abhandlungsverfahren gaben Josef F jun. und Johann F widerstreitende Erbserklärungen ab. Die Genannten wurden mit Beschluß des Erstgerichtes vom 5. 9. 1979 auf den Rechtsweg verwiesen. Das Kreisger... mehr lesen...
Norm: ABGB §810AußStrG §145 B
Rechtssatz: Nach herrschender Ansicht hat der Erbe, der sein Erbrecht hinreichend ausgewiesen hat, ein subjektives Recht auf Einräumung der Verwaltung des Nachlasses. Entscheidungstexte 1 Ob 609/83 Entscheidungstext OGH 31.08.1983 1 Ob 609/83 Veröff: SZ 56/123 = EvBl 1984/89 S 353 = GesRZ 1983,218 6 Ob 7/87 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §810AußStrG §145 AAußStrG §145 BHGB §139HGB §161
Rechtssatz: Dem Erben dürfen mit der Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft nicht mehr Rechte eingeräumt werden, als ihm nach der Einantwortung zukommen sollen. War der Erblasser Gesellschafter einer OHG, hat der Erbe aber nur Anspruch darauf, Kommanditist zu werden, kann dem Erben, solange der Verlassenschaft noch die Stellung eines offenen Gesellschafters zukommt, die Besorgung... mehr lesen...
Norm: ABGB §810AußStrG §145 B
Rechtssatz: Die Regelung des Gesetzes geht davon aus, daß dem Erben, dem nach Einantwortung das Vollrecht zusteht, im Vorstadium, sofern nur sein Erbrecht hinreichend ausgewiesen ist, ein Teil der ihm künftig einzuräumenden Rechte, das Verwaltungsrecht, übertragen werden kann. Das vorläufige Recht kann aber nie weitergehend sein, als das mit der Einantwortung erreichbare. Entscheidungstexte ... mehr lesen...