Norm
ABGB §810Rechtssatz
Dem Erben dürfen mit der Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft nicht mehr Rechte eingeräumt werden, als ihm nach der Einantwortung zukommen sollen. War der Erblasser Gesellschafter einer OHG, hat der Erbe aber nur Anspruch darauf, Kommanditist zu werden, kann dem Erben, solange der Verlassenschaft noch die Stellung eines offenen Gesellschafters zukommt, die Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft nicht eingeräumt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0008112Dokumentnummer
JJR_19830831_OGH0002_0010OB00609_8300000_001