RS OGH 1983/8/31 1Ob609/83, 10Ob227/97y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.08.1983
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Norm

ABGB §810
AußStrG §145 A
AußStrG §145 B
HGB §139
HGB §161

Rechtssatz

Dem Erben dürfen mit der Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft nicht mehr Rechte eingeräumt werden, als ihm nach der Einantwortung zukommen sollen. War der Erblasser Gesellschafter einer OHG, hat der Erbe aber nur Anspruch darauf, Kommanditist zu werden, kann dem Erben, solange der Verlassenschaft noch die Stellung eines offenen Gesellschafters zukommt, die Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft nicht eingeräumt werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 609/83
    Entscheidungstext OGH 31.08.1983 1 Ob 609/83
    GesRZ 1983,218 = SZ 56/123 = EvBl 1984/89 S 353
  • 10 Ob 227/97y
    Entscheidungstext OGH 16.09.1997 10 Ob 227/97y
    nur: Dem Erben dürfen mit der Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft nicht mehr Rechte eingeräumt werden, als ihm nach der Einantwortung zukommen sollen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0008112

Dokumentnummer

JJR_19830831_OGH0002_0010OB00609_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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