RS OGH 1994/10/13 2Ob579/94, 5Ob212/04v, 7Ob65/06v, 6Ob210/07m, 8Ob100/10d

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Veröffentlicht am 13.10.1994
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Norm

ABGB §810
AußStrG §72 Abs2
AußStrG §145 D

Rechtssatz

Der zur verlassenschaftsgerichtlichen Genehmigung einer Klage berufene Außerstreitrichter hat sich einen Überblick über den für die Prozessführung bedeutsamen Sachverhalt zu verschaffen, soweit dies mit den Mitteln des Außerstreitverfahren möglich ist. Hiebei hat die Prüfung der Erfolgschancen nicht unter Vorwegnahme des über die Klage abzuführenden streitigen Verfahrens zu erfolgen, eine abschließende Beurteilung der Tatfrage und der Rechtsfrage ist nicht vorgesehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0022006

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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