Norm
ABGB §810Rechtssatz
Der zur verlassenschaftsgerichtlichen Genehmigung einer Klage berufene Außerstreitrichter hat sich einen Überblick über den für die Prozessführung bedeutsamen Sachverhalt zu verschaffen, soweit dies mit den Mitteln des Außerstreitverfahren möglich ist. Hiebei hat die Prüfung der Erfolgschancen nicht unter Vorwegnahme des über die Klage abzuführenden streitigen Verfahrens zu erfolgen, eine abschließende Beurteilung der Tatfrage und der Rechtsfrage ist nicht vorgesehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0022006Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.11.2010