Norm
AußStrG §129Rechtssatz
Eine Entscheidung des Separationskurators über Streitigkeiten zwischen den Erben und den Separationsgläubigern über die Begleichung von strittigen Schulden (hier: aus einer Unterbeteiligung) kommt nicht in Betracht. Die Entscheidung über die Berichtigung der Forderung der Separationsgläubiger obliegt den erbserklärten Erben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115388Dokumentnummer
JJR_20010412_OGH0002_0080OB00027_01F0000_001