Norm
ABGB §21Rechtssatz
Der Grundsatz, daß das Gericht die Tätigkeit des gesetzlichen Vertreters in geeigneter Weise zu überwachen und ihn gegebenenfalls über die Folgen der in Aussicht genommenen Schritte bzw deren Unterbleiben zu belehren bzw aufzuklären hat, vor allem dann, wenn es - auf welche Weise immer - hievon Kenntnis erlangt, daß die rechtliche bzw wirtschaftliche Sphäre des Handlungsunfähigen gefährdet erscheint, gilt auch für die Rechtsfürsorge für den ruhenden Nachlaß, ob dieser nun von den erbserklärten Erben oder einem Verlassenschaftskurator vertreten wird, weil die Verlassenschaft eine der durch § 21 Abs 1 ABGB geschützten Vermögensmassen ist. Das Abhandlungsgericht hat einen vom Nachlaßkurator vorgelegten Vertrag auf seine Zweckmäßigkeit und deshalb darauf zu prüfen, ob er den Interessen der Verlassenschaft und der auf sie gewiesenen Personen entspricht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0008080Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.05.2016