RS OGH 1992/7/14 1Ob30/92, 8Ob501/93, 6Ob107/99z, 8Ob129/00d, 7Ob48/03i, 6Ob286/05k, 3Ob23/16b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.07.1992
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Norm

ABGB §21
AußStrG §129
AußStrG §145 C

Rechtssatz

Der Grundsatz, daß das Gericht die Tätigkeit des gesetzlichen Vertreters in geeigneter Weise zu überwachen und ihn gegebenenfalls über die Folgen der in Aussicht genommenen Schritte bzw deren Unterbleiben zu belehren bzw aufzuklären hat, vor allem dann, wenn es - auf welche Weise immer - hievon Kenntnis erlangt, daß die rechtliche bzw wirtschaftliche Sphäre des Handlungsunfähigen gefährdet erscheint, gilt auch für die Rechtsfürsorge für den ruhenden Nachlaß, ob dieser nun von den erbserklärten Erben oder einem Verlassenschaftskurator vertreten wird, weil die Verlassenschaft eine der durch § 21 Abs 1 ABGB geschützten Vermögensmassen ist. Das Abhandlungsgericht hat einen vom Nachlaßkurator vorgelegten Vertrag auf seine Zweckmäßigkeit und deshalb darauf zu prüfen, ob er den Interessen der Verlassenschaft und der auf sie gewiesenen Personen entspricht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 30/92
    Entscheidungstext OGH 14.07.1992 1 Ob 30/92
    Veröff: SZ 65/108
  • 8 Ob 501/93
    Entscheidungstext OGH 14.07.1994 8 Ob 501/93
    Auch; nur: Das Abhandlungsgericht hat einen vom Nachlaßkurator vorgelegten Vertrag auf seine Zweckmäßigkeit und deshalb darauf zu prüfen, ob er den Interessen der Verlassenschaft und der auf sie gewiesenen Personen entspricht. (T1) Beisatz: Hier: Generalversammlungsbeschluß (T2)
  • 6 Ob 107/99z
    Entscheidungstext OGH 13.04.2000 6 Ob 107/99z
    Auch; Beisatz: Liegt eine Klage zur Genehmigung vor, so bedeutet dies, dass neben den Erfolgschancen auch die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit des damit angestrebten Ergebnisses zu beurteilen sind. (T3)
  • 8 Ob 129/00d
    Entscheidungstext OGH 25.05.2000 8 Ob 129/00d
    Beisatz: Gleiches muss für die Genehmigung eines Vergleiches gelten., weshalb hier dem erbserklärten Erben, nicht jedoch dem Nachlassgläubiger ein Rekursrecht zukommt. (T4)
  • 7 Ob 48/03i
    Entscheidungstext OGH 19.03.2003 7 Ob 48/03i
    Vgl; nur: Das Gericht hat die Tätigkeit des gesetzlichen Vertreters in geeigneter Weise zu überwachen und ihn gegebenenfalls über die Folgen der in Aussicht genommenen Schritte bzw deren Unterbleiben zu belehren bzw aufzuklären, vor allem dann, wenn es - auf welche Weise immer - hievon Kenntnis erlangt, daß die rechtliche bzw wirtschaftliche Sphäre des Handlungsunfähigen gefährdet erscheint. (T5); Veröff: SZ 2003/22
  • 6 Ob 286/05k
    Entscheidungstext OGH 09.03.2006 6 Ob 286/05k
    Vgl auch; Beisatz: Das Pflegschaftsgericht kann auch, wenn es von einem genehmigungsbedürftigen, vom Sachwalter bereits abgeschlossenen Geschäft erfährt, über die Genehmigung des Geschäftes von Amts wegen im Sinne des § 154 ABGB entscheiden. §8 AußStrG 2005, wonach, sofern nichts anderes angeordnet ist, ein Verfahren nur auf Antrag einzuleiten ist, schließt die amtswegige Ausübung von nach dem Schutzzweck des materiellen Rechtes gebotenen Überwachungsaufgaben durch das Pflegschaftsgericht nicht aus. (T6)
  • 3 Ob 23/16b
    Entscheidungstext OGH 16.03.2016 3 Ob 23/16b
    Auch; Beis wie T6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0008080

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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