Norm
ABGB §811Rechtssatz
Zu einer Mitwirkung des Verlassenschaftsgerichtes an der Befriedigung der Gläubiger kann es nur insoweit kommen, als die damit verbundenen vom Vertreter des ruhenden Nachlasses vorzunehmenden Rechtshandlungen allenfalls der Genehmigung des Abhandlungsgerichtes bedürfen (§§ 129, 145 AußStrG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0008093Zuletzt aktualisiert am
23.01.2009