Norm
ABGB §774Rechtssatz
Eine Veräußerung, die faktisch die Liquidierung der Verlassenschaft bedeutet, ist - im Gegensatz zur Veräußerung einzelner Verlassenschaftsbestandteile unter Erhaltung eines dem Absonderungsgläubigers zur Verfügung stehenden Befriedigungsfonds - Abstrakt geeignet, die Sachinteressen des Absonderungsgläubigers zu beeinträchtigen. Ihm darf es aber nicht verwehrt werden, sein Sachinteresse gegen die wirtschaftliche Totalliquidation der Verlassenschaft unter Einschluß der Rechtsmittelerhebung geltend zu machen. (hier: abhandlungsgerichtliche Genehmigung von Kaufverträgen betreffend Nachlaßvermögen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0006283Dokumentnummer
JJR_19840517_OGH0002_0060OB00587_8400000_001