Norm
ABGB §810Rechtssatz
Besteht zwischen dem Erben und dem beauftragten Testamentsvollstrecker seit Beginn des Verlassenschaftsverfahrens Streit einerseits über die (rechtliche wie faktische) Verwirklichung eines Vorhabens (Drucklegung der Nachlaßmanuskripte des Vaters des Erblassers) als auch über Art und Umfang der hiefür aus dem Nachlaß des Verstorbenen einzusetzenden und aufzubringenden Vermögenswerte, so ist es nicht angebracht, dem Erben im Rahmen einer Verwaltungseinräumung nach § 810 ABGB gleichsam in Vorgriff zu einer späteren Einantwortung Rechte über Vermögenswerte einzuräumen, von denen noch gar nicht feststeht, ob sie überhaupt im Rahmen der künftigen Einantwortung dem erbserklärten Gesetzeserben zustehen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108632Dokumentnummer
JJR_19970916_OGH0002_0100OB00227_97Y0000_002