Norm
ABGB §810Rechtssatz
Die dem erbserklärten Erben, dem das Abhandlungsgericht die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen hat, erteilte Genehmigung zur Veräußerung von in den Nachlaß gehörigen Gegenständen kann auch im vorhinein erteilt werden; die Ermächtigung des Abhandlungsgerichtes zum Verkauf eines solchen Gegenstandes ist als solche im voraus erteilte abhandlungsgerichtliche Genehmigung zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0008166Dokumentnummer
JJR_19871209_OGH0002_0010OB00693_8700000_002