Norm
ABGB §810Rechtssatz
Wird die Verlassenschaft nach einer entsprechenden abhandlungsgerichtlichen Entscheidung durch den erbserklärten Erben in einem Rechtsstreit vertreten, bedarf es zur Wirksamkeit dieser Vertretung keiner weiteren Zustimmung (auch nicht der eines Absonderungskurators).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0008161Dokumentnummer
JJR_19881006_OGH0002_0060OB00668_8800000_001