RS OGH 1988/10/6 6Ob668/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.10.1988
beobachten
merken

Norm

ABGB §810
AußStrG §145 B
ZPO §4

Rechtssatz

Wird die Verlassenschaft nach einer entsprechenden abhandlungsgerichtlichen Entscheidung durch den erbserklärten Erben in einem Rechtsstreit vertreten, bedarf es zur Wirksamkeit dieser Vertretung keiner weiteren Zustimmung (auch nicht der eines Absonderungskurators).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0008161

Dokumentnummer

JJR_19881006_OGH0002_0060OB00668_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten