Norm
ABGB §810Rechtssatz
Gemeinsames Einschreiten aller erbserklärten Erben bzw deren Zustimmung zu einem solchen Einschreiten ist jedenfalls dann nicht zu fordern, wenn Miterben einen gegen einen anderen Miterben bestehenden Anspruch der Verlassenschaft für diese geltend machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0008170Dokumentnummer
JJR_19890713_OGH0002_0080OB00574_8800000_001