RS OGH 1989/7/13 8Ob574/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.07.1989
beobachten
merken

Norm

ABGB §810
ABGB §835 C
AußStrG §145 B

Rechtssatz

Gemeinsames Einschreiten aller erbserklärten Erben bzw deren Zustimmung zu einem solchen Einschreiten ist jedenfalls dann nicht zu fordern, wenn Miterben einen gegen einen anderen Miterben bestehenden Anspruch der Verlassenschaft für diese geltend machen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0008170

Dokumentnummer

JJR_19890713_OGH0002_0080OB00574_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten