RS OGH 1990/6/7 7Ob576/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.06.1990
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Norm

ABGB §810
AußStrG §145 C

Rechtssatz

Bei der über Streitigkeiten der Miterben betreffend die Nachlaßverwaltung zu treffenden Entscheidung hat das Abhandlungsgericht eine Interessenabwägung vorzunehmen und die Interessen aller Erben zu berücksichtigen. Bei gleich hohem Interesse ist in der Regel der Mehrheit der Erbanteile der Vorzug zu geben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0008185

Dokumentnummer

JJR_19900607_OGH0002_0070OB00576_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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