Norm
ABGB §810Rechtssatz
Bei der über Streitigkeiten der Miterben betreffend die Nachlaßverwaltung zu treffenden Entscheidung hat das Abhandlungsgericht eine Interessenabwägung vorzunehmen und die Interessen aller Erben zu berücksichtigen. Bei gleich hohem Interesse ist in der Regel der Mehrheit der Erbanteile der Vorzug zu geben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0008185Dokumentnummer
JJR_19900607_OGH0002_0070OB00576_9000000_001