RS OGH 1994/10/13 2Ob579/94, 6Ob87/07y (6Ob88/07w), 5Ob95/08v, 5Ob108/08f, 1Ob43/09v, 3Ob87/09d, 6Ob

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Veröffentlicht am 13.10.1994
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Norm

ABGB §810
AußStrG §145 B

Rechtssatz

Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung kann der den Nachlass verwaltende Erbe ohne gerichtliche Genehmigung vornehmen; Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung - hier: Anfechtung einer durch den Verlassenschaftskurator erfolgten Liegenschaftsveräußerung ua nach Raumordnungsrecht - sind genehmigungspflichtig.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 579/94
    Entscheidungstext OGH 13.10.1994 2 Ob 579/94
  • 6 Ob 87/07y
    Entscheidungstext OGH 25.05.2007 6 Ob 87/07y
    Vgl aber; Beisatz: Nach Vorliegen von Erbantrittserklärungen zum gesamten Nachlass bedürfen auch Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung keiner Genehmigung mehr. Anderes gilt lediglich für Veräußerungen von Gegenständen aus dem Verlassenschaftsvermögen. (T1); Beisatz: Hier: Erhebung eines Revisionsrekurses der erbsantrittserklärten Erben namens der Verlassenschaft in einem Firmenbuchverfahren. (T2); Veröff: SZ 2007/86
  • 5 Ob 95/08v
    Entscheidungstext OGH 24.06.2008 5 Ob 95/08v
    Vgl aber; Beisatz: Auf Basis der durch § 810 ABGB idF des FamErbRÄG 2004 geschaffenen Rechtslage besteht kein Grund, den Begriff des ordentlichen Wirtschaftsbetriebs dahin auszulegen, dass schon allein ein Ansuchen um Anmerkung einer Veräußerungsrangordnung eine abhandlungsgerichtliche Genehmigung erfordert. (T3); Beisatz: Die für die Abgrenzung zwischen ordentlichem und außerordentlichem Wirtschaftsbetrieb nach § 154 Abs 3 ABGB maßgeblichen Aspekte sind auch im Zusammenhang des § 810 ABGB wesentlich. (T4); Veröff: SZ 2008/90
  • 5 Ob 108/08f
    Entscheidungstext OGH 24.06.2008 5 Ob 108/08f
    Vgl aber; Beisatz: Auf Basis der durch § 810 ABGB idF des FamErbRÄG 2004 geschaffenen Rechtslage besteht kein Grund, für ein Ansuchen um Anmerkung einer Veräußerungsrangordnung eine abhandlungsgerichtliche Genehmigung zu verlangen. (T5); Beisatz: Die für den Begriff des „ordentlichen Wirtschaftsbetriebs" bei Anwendung des § 154 Abs 3 ABGB maßgeblichen Aspekte sind auch im Zusammenhang des § 810 ABGB wesentlich. (T6)
  • 1 Ob 43/09v
    Entscheidungstext OGH 31.03.2009 1 Ob 43/09v
    Auch; nur: Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung kann der den Nachlass verwaltende Erbe ohne gerichtliche Genehmigung vornehmen. (T7)
  • 3 Ob 87/09d
    Entscheidungstext OGH 23.06.2009 3 Ob 87/09d
    Auch; Beisatz: Die Einbringung einer Anfechtungsklage ist eine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung. (T8); Veröff: SZ 2009/84
  • 6 Ob 99/11v
    Entscheidungstext OGH 16.06.2011 6 Ob 99/11v
    Vgl auch; nur T7; Veröff: SZ 2011/73
  • 4 Ob 34/12x
    Entscheidungstext OGH 17.04.2012 4 Ob 34/12x
    Vgl auch; Beisatz: Die schenkungsweise Hingabe von Nachlassvermögen ohne dem Nachlass gleichzeitig zufließende Gegenleistung führt regelmäßig zu einer Schmälerung des Nachlassvermögens und ist deshalb grundsätzlich offenbar nachteilig iSd § 810 Abs 2 ABGB. (T9); Beisatz: Dass eine Schenkung der Verlassenschaft aus besonderen Gründen trotz der damit verbundenen Vermögensverminderung ausnahmsweise nicht offenbar zum Nachteil gereicht, muss der eine Schenkung aus der Verlassenschaft anstrebende erbantrittserklärte Erbe behaupten und beweisen. Die eine Schenkung ausnahmsweise rechtfertigenden Gründe müssen zudem bei der Verlassenschaft vorliegen. (T10)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0022013

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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