Norm
ABGB §810Rechtssatz
Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung kann der den Nachlass verwaltende Erbe ohne gerichtliche Genehmigung vornehmen; Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung - hier: Anfechtung einer durch den Verlassenschaftskurator erfolgten Liegenschaftsveräußerung ua nach Raumordnungsrecht - sind genehmigungspflichtig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0022013Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.04.2013