Norm: AußStrG §145 AAußStrG §145 B
Rechtssatz: Eine bloß teilweise Überlassung der Verwaltung des Nachlasses an den Erben läßt das Gesetz nicht zu. Entscheidungstexte 1 Ob 609/83 Entscheidungstext OGH 31.08.1983 1 Ob 609/83 GesRZ 1983,218 = SZ 56/123 = EvBl 1984/89 S 353 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:... mehr lesen...
Norm: ABGB §810AußStrG §145 AAußStrG §145 BHGB §161
Rechtssatz: Kann nach dem Gesellschaftsvertrag der Erbe auf die Stellung eines Kommanditisten beschränkt werden, ist diese Vereinbarung ihrem Sinn nach auch schon auf die Verlassenschaft zu beziehen. Die anderen Gesellschafter können daher einem Verlangen des Verlassenschaftskurators auf Eintragung der Verlassenschaft als Kommanditisten nicht entgegentreten. Entscheidungste... mehr lesen...
Norm: ABGB §810AußStrG §145 AAußStrG §145 B AußStrG §145 D
Rechtssatz: Dem Noterben und Legatar, dem zur Sicherung seiner Rechte die Absonderung des Nachlasses oder eine Sicherstellung bewilligt wurde, steht keine Einflußnahme darauf, ob dem Erben für den Fall der Sicherstellung die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses bewilligt wird, zu. Seine Rechtsstellung ist nach Beibringung der vom Gericht als hinreichend erkannten Sicherheit nicht meh... mehr lesen...
Norm: AußStrG §128AußStrG §145 D4.EVHGB Art8 Nr10HGB §54
Rechtssatz: Die Argumentation, aus rechtlichen Gründen könne zwischen dem Tode des Erblassers und der Bestellung eines Verlassenschaftskurators für die Verlassenschaft (als Träger des vom Erblasser bis zum Erbfall geführten Unternehmens) niemand rechtsgechäftlich gehandelt haben ist schon dann verfehlt, wenn bloß die Möglichkeit besteht, daß der Erblasser im Betrieb seines Handelsgewerbes... mehr lesen...
Norm: ABGB §302 AABGB §531AußStrG §145 D
Rechtssatz: Ein Unternehmen des Erblassers hat in der Verlassenschaft einen Rechtsträger mit allen den Unternehmen zuzuordnenden Rechten und Pflichten eines Unternehmensinhabers. Entscheidungstexte 6 Ob 796/81 Entscheidungstext OGH 17.03.1983 6 Ob 796/81 7 Ob 576/90 Entscheidungstext OGH... mehr lesen...
Norm: ABGB §810AußStrG §145 BGBG §23
Rechtssatz: Der erbserklärte Erbe kann mit abhandlungsgerichtlicher Genehmigung über Liegenschaften des Erblassers bereits vor der Einantwortung verfügen. Soll die Einverleibung des Eigentums für den Erwerber erst nach erfolgter Einantwortung verbüchert werden, ersetzt die Einantwortungsurkunde die sonst erforderliche Genehmigung des Rechtsgeschäftes durch das Abhandlungsgericht. Entschei... mehr lesen...
Norm: ABGB §810ABGB §918 IVaAußStrG §145 D
Rechtssatz: Die im Zeitpunkte der rechtsgeschäftlichen Rücktrittserklärung fehlende Rechtszuständigkeit des zu erbrechtlichen Gesamtnachfolge Berufenen kann durch die nachträgliche Beschlußfassung iSd § 810 ABGB (§ 145 AußStrG) nicht rückwirkend hergestellt werden. Entscheidungstexte 6 Ob 751/82 Entscheidungstext OGH 21.10.1982 6 Ob 751/82 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §810AußStrG §145 CAußStrG §145 DTSchVG §1
Rechtssatz: Die Funktion des Verlassenschaftskurators erlischt mit der Rechtskraft der Einantwortungsurkunde und seiner Enthebung. Entscheidungstexte 1 Ob 36/80 Entscheidungstext OGH 04.03.1981 1 Ob 36/80 10 Ob 534/94 Entscheidungstext OGH 14.02.1995 10 Ob 534/94 Auch; Beisatz: D... mehr lesen...
Norm: ABGB §810 AABGB §811AußStrG §125 AAußStrG §145 A
Rechtssatz: Zum Verlassenschaftskurator, besonders bei Vorliegen widersprechender Erbserklärungen, ist eine möglichst unbefangene Person zu bestellen. Gehört zum Nachlaß eine Rechtsanwaltskanzlei, so ist die Bestellung eines Rechtsanwaltes zweckmäßig. Entscheidungstexte 7 Ob 659/80 Entscheidungstext OGH 09.10.1980 7 Ob 659/80... mehr lesen...
Norm: ABGB §810AußStrG §145 B
Rechtssatz: Dem Erben, dem die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen wurde, steht vor dessen Einantwortung hinsichtlich des Nachlaßvermögens kein eigenes Recht, sondern nur das Recht und die Pflicht zur einstweiligen Vertretung zu. Entscheidungstexte 7 Ob 534/80 Entscheidungstext OGH 08.05.1980 7 Ob 534/80 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §956AußStrG §9 E2AußStrG §145 B
Rechtssatz: Der erbserklärte und zur Besorgung und Verwaltung des Nachlasses befugte Erbe hat ein Rechtsschutzinteresse an der Hintanhaltung der Verbücherung hinsichtlich einer Schenkung auf den Todesfall einer Liegenschaft. Entscheidungstexte 5 Ob 26/79 Entscheidungstext OGH 25.09.1979 5 Ob 26/79 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §810ABGB §811AußStrG §145 AZPO §1 Ag
Rechtssatz: Eine Klage ist sämtlichen zur Vertretung des Nachlasses berufenen Erben soweit sie den Anspruch bestreiten, zuzustellen. Entscheidungstexte 3 Ob 85/78 Entscheidungstext OGH 27.07.1978 3 Ob 85/78 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0008151 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §531ABGB §533ABGB §535ABGB §810ABGB §811AußStrG §145 AZPO §1 Ag
Rechtssatz: Der Erbe ist nicht bloß gesetzlicher Vertreter des Nachlasses; er hat ein (materielles) Recht auf die Verlassenschaft als Ganzes oder zu einem Bruchteil (Erbrecht, genauer gesagt: Erbanwartschaft, so Gschnitzer, Lehrbuch Erbrecht S 58). Seine vertretungsbefugnis beruht nicht wie die eines persönlich haftenden Gesellschafters einer OHG auf einer ausdrücklichen... mehr lesen...
Norm: ABGB §550ABGB §1053AußStrG §145EO §378 A
Rechtssatz: Eine Liegenschaft kann auch unter der Bedingung des späteren Erwerbs durch Einantwortung verkauft werden. Ein derartiges Rechtsgeschäft ist auch einer Sicherung durch einstweilige Verfügung zugänglich. Entscheidungstexte 1 Ob 655/78 Entscheidungstext OGH 07.07.1978 1 Ob 655/78 RZ 1980/9,64 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §650ABGB §810AußStrG §145 A
Rechtssatz: Einem Miterben, dem durch Praelegat die inländischen Vermögenswerte überlassen wurden, kann die Besorgung und Verwaltung dieses Vermögens überlassen werden, auch wenn der Miterbe in Form eines Sublegates verpflichtet wurde, dem anderen Miterben einen Teil der Erträgnisse dieses Vermögens zukommen zu lassen. Entscheidungstexte 1 Ob 776/76 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §810AußStrG §145 B
Rechtssatz: Wurde dem Erben die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen, so ist er zum Bezug sämtlicher Einkünfte des Nachlaßvermögens berechtigt. Entscheidungstexte 7 Ob 592/76 Entscheidungstext OGH 24.06.1976 7 Ob 592/76 1 Ob 776/76 Entscheidungstext OGH 01.12.1976 1 Ob 776/76 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §810ABGB §811ABGB §812 BABGB §812 HAußStrG §9 E5AußStrG §145 A
Rechtssatz: Rekursrecht des Verlassenschaftsgläubigers, über dessen Separationsantrag noch nicht entschieden wurde, gegen den Beschluß, mit welchem die Verwaltung des Nachlasses den Erben überlassen wurde. Entscheidungstexte 7 Ob 163/75 Entscheidungstext OGH 02.10.1975 7 Ob 163/75 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §547ABGB §548ABGB §810AußStrG §145 BWEG §27 Abs2
Rechtssatz: Der Nachlass stellt sich vor der Einantwortung nicht als Vermögen der Erben dar, vielmehr stehen die Erben dem Nachlass, selbst wenn ihnen dessen Verwaltung und Benützung übertragen wurde, als einem ihnen fremden Vermögen gegenüber (Weiß in Klang 2. Auflage III 135,141). Entscheidungstexte 1 Ob 109/75 Entscheidungst... mehr lesen...
Norm: ABGB §547ABGB §548ABGB §810AußStrG §145 B
Rechtssatz: Im Hinblick auf die verschiedenen Interessen, die das Abhandlungsgericht zu berücksichtigen hat, steht der Erbe als Verwalter des Nachlasses unter gerichtlicher Aufsicht. Der Nachlaß unterliegt weiterhin der Obsorge des Abhandlungsgerichtes. Auf die Verwaltung des Nachlasses durch die Erbengemeinschaft können daher die Bestimmungen der §§ 833 ff ABGB nur sinngemäß angewendet werden (SZ... mehr lesen...
Norm: ABGB §810AußStrG §145 B
Rechtssatz: Die dem überstimmten Teilhaber einer Eigentumsgemeinschaft sonst offenstehenden Möglichkeiten, Sicherheit zu begehren bzw den Austritt aus der Gemeinschaft zu erklären - insb die letztere Möglichkeit - kommt naturgemäß bei einer Erbengemeinschaft in der Regel nicht in Betracht (6 Ob 2/65). Entscheidungstexte 1 Ob 109/75 Entscheidungstext OGH... mehr lesen...
Norm: ABGB §547ABGB §828AußStrG §97 A1AußStrG §145 D
Rechtssatz: 1. Die Erbengemeinschaft kann die für zur Einverleibung der bereits im Besitz des Dritten befindliche Liegenschaft erforderlichen Erfüllungshandlungen nur gemeinsam vornehmen, wozu es eines einheitlichen Willens aller Erben bedarf. 2. Eine Majorisierung ist ausgeschlossen, da nicht nur die Veräußerung einer Liegenschaft, sondern auch die Erfüllung des vom Erblasser getätigten Verä... mehr lesen...
Norm: ABGB §547ABGB §828AußStrG §97 A1AußStrG §145 D
Rechtssatz: Der fehlende Wille einzelner Erben, die zur Einverleibung der bereits im Besitz des Dritten befindliche Liegenschaft erforderlichen Erfüllungshandlungen vorzunehmen, kann nicht durch das Gericht ersetzt werden. Die für solche Erfüllungshandlungen der Erben allenfalls erforderlichen abhandlungsbehördliche Genehmigung (vgl SZ 40/94) kann bei einer Mehrheit von Erben nur dann erteilt... mehr lesen...
Norm: ABGB §547AußStrG §77AußStrG §78AußStrG §145 A
Rechtssatz: Die Bestellung eines Verlassenschaftskurators setzt das Vorhandensein eines Nachlaßvermögens voraus. Dies ergibt sich schon daraus, daß die Bestellung des Kurators im Zuge der Verlassenschaftabhandlung erfolgt, letztere jedoch vom Nachweis eines Vermögens abhängt (vgl Weiss in Klang 2. Aufl. III 129). Entscheidungstexte 6 Ob 152/7... mehr lesen...
Norm: ABGB §550AußStrG §9 E2AußStrG §145 B
Rechtssatz: Jeder Miterbe ist befugt, die zur Wahrung des Gesamtrechtes notwendigen Rechtsbehelfe zu ergreifen, also auch im Interesse der Miterben Rechtsmittel einzubringen. Entscheidungstexte 5 Ob 38/73 Entscheidungstext OGH 28.02.1973 5 Ob 38/73 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: ABGB §550ABGB §810AußStrG §145 A
Rechtssatz: Den Miterben steht das Recht auf Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft grundsätzlich nur zur ungeteilten Hand zu. Hingegen ist es grundsätzlich nicht zulässig, gegen den Willen eines oder mehrerer Erben die Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft einem einzelnen Miterben zu übertragen. Ausnahmen werden nur dann gemacht werden können, wenn besondere
Gründe: dies rechtfertigen, also we... mehr lesen...
Norm: ABGB §810AußStrG §27AußStrG §78 BAußStrG §145 CAußStrG 2005 §173 Abs1
Rechtssatz: Das Verlassenschaftsgericht ist jederzeit berufen, das zur Ordnung der Sache Erforderliche von Amts wegen vorzukehren. Insbesonders ist es verpflichtet zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses das Zweckentsprechende zu verfügen. Können sich Miterben über die Nachlassverwaltung nicht einigen, hat das Verlassenschaftsgericht einen Verwalter zu bestellen. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §810AußStrG §145 C
Rechtssatz: Hat der Erblasser gültig einen Nachlaßverwalter eingesetzt. so ist für die Überlassung der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses an die Erben kein Raum (ebenso Weiß in Klang 2. Aufl III S 1013, NZ 1933, 114 ua). Entscheidungstexte 7 Ob 122/72 Entscheidungstext OGH 31.05.1972 7 Ob 122/72 Eur... mehr lesen...
Norm: ABGB §233 AAußStrG §27AußStrG §145 BAußStrG §145 DEVHGB Art7 Nr17HGB §105HGB §139
Rechtssatz: Die Aufnahme eines Darlehens zum Fortbetrieb eines ererbten Unternehmers durch einen minderjährigen (Mit-)Erben bedarf nach § 27 AußStrG keiner vormundschaftsbehördlichen Genehmigung; die abhandlungsbehördliche Genehmigung genügt. Entscheidungstexte 5 Ob 157/70 Entscheidungstext OGH 11.11... mehr lesen...
Norm: ABGB §233 AAußStrG §145 DEVHGB Art7 Nr17HGB §105HGB §131 Z4HGB §139
Rechtssatz: Weiterbestehen der OHG (zumindest nach außen), wenn nach dem Tod eines Gesellschafters das Unternehmen auf Grund einer Vereinbarung mit der Verlassenschaft unter der bisherigen Firma unter Aufrechterhaltung der bestehenden Eintragungen im Handelsregister fortgeführt wird, wobei die Frage, ob die Gesellschaft fortgesetzt oder neu gegründet werden soll, zunächst... mehr lesen...
Norm: AußStrG §145 BAußStrG §145 DEVHGB Art7 Nr17HGB §105HGB §139
Rechtssatz: Stellung der Erbin eines Gesellschafters, der mit Zustimmung der Miterben gemäß § 145 AußStrG die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses übertragen wurde. Abhandlungsprovisorium bei einer OHG. Entscheidungstexte 5 Ob 157/70 Entscheidungstext OGH 11.11.1970 5 Ob 157/70 SZ 43/198 = GesRZ 1972,49 ... mehr lesen...