Norm
ABGB §810Rechtssatz
Die Regelung des Gesetzes geht davon aus, daß dem Erben, dem nach Einantwortung das Vollrecht zusteht, im Vorstadium, sofern nur sein Erbrecht hinreichend ausgewiesen ist, ein Teil der ihm künftig einzuräumenden Rechte, das Verwaltungsrecht, übertragen werden kann. Das vorläufige Recht kann aber nie weitergehend sein, als das mit der Einantwortung erreichbare.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0008156Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.06.2012