Norm
ABGB §757Rechtssatz
Der Witwe, die sich mit der gesetzlichen Erbquote erbserklärt hat, kann die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses auch dann nicht überlassen werden, wenn die Miterben keine Erbserklärung abgeben, sondern nur dann, wenn sie der Verwaltung der Witwe zustimmen oder diese gemäß § 757 ABGB zum gesamten Nachlass eine Erbserklärung abgibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113647Dokumentnummer
JJR_20000517_OGH0002_0060OB00105_00K0000_001