Norm
ABGB §810Rechtssatz
Vor einer Sachentscheidung hat das Prozeßgericht den Versuch einer Beseitigung des Mangels der verlassenschaftsgerichtlichen Genehmigung der Klagsführung zu unternehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0022002Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.09.2016