Norm
ABGB §810Rechtssatz
Nach herrschender Ansicht hat der Erbe, der sein Erbrecht hinreichend ausgewiesen hat, ein subjektives Recht auf Einräumung der Verwaltung des Nachlasses.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0008167Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.03.2021