Norm: ABGB §547ABGB §775ABGB §810AußStrG §145 AAußStrG 2005 §173 Abs1
Rechtssatz: Zur Anfechtung des von einem handlungsunfähigen Erblasser abgeschlossenen Vertrages sind nach dessen Tod nur seine Verlassenschaft, vertreten durch einen Kurator, allenfalls bei Überlassung der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses an die Erben gemäß § 145 AußStrG diese, keinesfalls aber einer von mehreren Miterben ohne ausdrückliche Zustimmung der übrigen legit... mehr lesen...
Norm: ABGB §812 IAußStrG §145 C
Rechtssatz: Wurde zur Wahrung der Gesellschafterrechte eines Nachlasses ein (Separations-)kurator bestellt, kann dieser mit Genehmigung des Abhandlungsgerichtes auch einer Abänderung des Gesellschaftsvertrages zustimmen, wenn dies zur Vermeidung offenbaren Nachteiles notwendig ist. Entscheidungstexte 5 Ob 259/69 Entscheidungstext OGH 29.10.1969 5 Ob ... mehr lesen...
Norm: ABGB §810AußStrG §145 B
Rechtssatz: Ob der Erbe, dem die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen wurde, mit der Erteilung eines Vermittlungsauftrages sich selbst oder die Verlassenschaft verpflichten wollte, ist in erster Linie nach dem Inhalt der Vereinbarung zu beurteilen. Der Erbe kann sich in einem solchen Fall persönlich verpflichten, er kann aber auch ohne persönliche Haftung den Nachlaß verpflichten. Im letzteren Falle i... mehr lesen...
Norm: ABGB §812 DAußStrG §16 BIII2aAußStrG §145 D
Rechtssatz: Die Beantwortung der Frage, ob der an Stelle des Erblassers in eine OHG eingetretene Erbe zur Kündigung der OHG im Sinne des Gesellschaftsvertrages der gerichtlichen Genehmigung gemäß § 145 AußStrG bedarf, beruht auf der Auslegung des Gesetzes und kann daher nicht offenbar gesetzwidrig sein. Auch unrichtige rechtliche Erwägungen zu dieser Frage, die zur
Begründung: der Notwendigkeit d... mehr lesen...
Norm: AußStrG §129AußStrG §145 C
Rechtssatz: Auch unbewegliches Gut kann vom Verlassenschaftskurator veräußert werden. (vgl SZ 28/250). Entscheidungstexte 1 Ob 134/68 Entscheidungstext OGH 29.08.1968 1 Ob 134/68 4 Ob 236/13d Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 236/13d European Case Law Id... mehr lesen...
Norm: ABGB §810AußStrG §145 D
Rechtssatz: Die gerichtliche Genehmigung, Güter und Fahrnisses zu veräußern, darf nur erteilt werden, wenn diese Rechtshandlungen weder dem Willen des Erblassers widersprechen noch die Interessen anderer am Nachlass beteiligter Personen verletzten (vgl schon JBl 1948,389). (Hier: Verkauf eines PKW durch den Verlassenschaftskurator.) Entscheidungstexte 7 Ob 49/68 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §548ABGB §784ABGB §810AußStrG §145
Rechtssatz: Die Kosten des Rechtsvertreters der mit der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses betrauten Erben zählen zu den Passiven der Verlassenschaft und sind bei der Pflichtteilsberechnung zu berücksichtigen. (DREvBl 1940/8). Entscheidungstexte 8 Ob 234/67 Entscheidungstext OGH 03.10.1967 8 Ob 234/67 Veröff: SZ 40/122 = JBl 1969,... mehr lesen...
Norm: AußStrG §145 D
Rechtssatz: Für das Verwaltungsprovisorium nach Angabe widerstreitender Erbserklärungen bis zu Beendigung des Erbrechtsstreites muß, soweit dies möglich ist, angestrebt werden, den bestehenden Zustand aufrecht zu halten oder die Dauer von Verträgen auf die Dauer des Provisoriums zu beschränken, soweit dies ohne Nachteil für die Verlassenschaft geschehen kann. die Vermietung eines wesentlichen Teiles einer Großvilla in Hietz... mehr lesen...
Norm: ABGB §810AußStrG §16 BIII2aAußStrG §145 A
Rechtssatz: Es ist nicht offenbar gesetzwidrig, wenn eine vor Abgabe der widersprechenden Erbserklärung getroffene und rechtskräftig gewordene Verfügung nach § 810 ABGB nach Annahme der widersprechenden Erbserklärung aufrechterhalten und in Vollzug gesetzt wird. Entscheidungstexte 5 Ob 286/66 Entscheidungstext OGH 10.11.1966 5 Ob 28... mehr lesen...
Norm: ABGB §835 DAußStrG §145 C
Rechtssatz: Mehrere Miterben, denen die Verwaltung und Besorgung des Nachlasses überlassen wurde, bilden in Ansehung dieser Befugnisse eine Rechtsgemeinschaft. Können sie sich über eine Verwaltungsmaßnahme, wie die Fortführung eines vom Verlassenschaftskurator eingeleiteten Rechtsstreites, nicht einigen, kann der bisherige Verlassenschaftskurator zur Fortführung des Prozesses belassen werden. ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §145 A
Rechtssatz: Wird ein Teil des Nachlasses in Form einer Erbteilungsvorschrift einer bestimmten Gruppe von Miterben vermacht, so ist die Besorgung und Verwaltung dieses Teiles den betreffenden Miterben zu überlassen. Entscheidungstexte 8 Ob 215/65 Entscheidungstext OGH 18.08.1965 8 Ob 215/65 1 Ob 776/76 Entsch... mehr lesen...
Norm: ABGB §810AußStrG §145 B
Rechtssatz: Den verwaltungsbefugten Erben steht gegen den die Eigentumswohnung der Erblasserin ohne Titel benützenden Lebensgefährten derselben Räumungsanspruch namens der Verlassenschaft zu. Entscheidungstexte 8 Ob 135/65 Entscheidungstext OGH 04.05.1965 8 Ob 135/65 MietSlg 17719 European Case Law Ide... mehr lesen...
Norm: ABGB §550ABGB §810ABGB §833 FAußStrG §145 B
Rechtssatz: Miterben, welchen die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen wurde, sind zwar gegenseitig verpflichtet, an allen Maßregeln mitzuwirken, die die Verwaltung notwendig macht, weshalb Verfügungen, die den ganzen Nachlaß betreffen, nur durch die Gesamtheit der Miterben erfolgen können, doch gilt dies nur für solche Maßnahmen, die über die ordnungsgemäße Besorgung und Verwaltun... mehr lesen...
Norm: ABGB §810AußStrG §2 Z10 LAußStrG §145 D
Rechtssatz: Der von einem Miterben geforderte Geldbetrag ist ihm aus dem Nachlaß auszufolgen, wenn ihm dieser Betrag im ungünstigsten Falle schließlich zukommen muß. Der unbegründete Widerspruch eines Miterben vermag die Stattgebung des Ausfolgungsantrages nicht zu hinder, wenn dadurch weder Ansprüche des Widersprechenden noch Rechte anderer Miterben gefährdet werden und auch Rücksichten auf Nachlaß... mehr lesen...
Norm: ABGB §546 idF ErbRÄG 2015ABGB §547ABGB §810AußStrG §145 A
Rechtssatz: Solange die Verlassenschaft nicht durch Einantwortung rechtskräftig beendet ist, besteht der ruhende Nachlass, und diesen kann einer von mehreren erbserklärten Erben nur dann vertreten, wenn er von den anderen Erben als ihr Organ aufgestellt und ihm von diesen die Vertretung eingeräumt wurde oder wenn ihm das Verlassenschaftsgericht gemäß § 810 ABGB und § 145 AußStrG di... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2aAußStrG §145 D
Rechtssatz: Beurteilung, ob das Erbrecht gemäß § 810 ABGB, § 145 AußStrG "hinreichend" ausgewiesen sei - keine offenbare Gesetzwidrigkeit. Entscheidungstexte 6 Ob 353/61 Entscheidungstext OGH 28.09.1961 6 Ob 353/61 Veröff: EvBl 1962/75 S 78 = NZ 1962,74 7 Ob 575/88 Entscheidungstext O... mehr lesen...
Norm: AußStrG §145 A
Rechtssatz: Durch die Anordnung der Substitution wird das Recht der Erben auf Verwaltung des Nachlasses nicht ausgeschlossen. Entscheidungstexte 1 Ob 236/61 Entscheidungstext OGH 28.06.1961 1 Ob 236/61 NZ 1962,64 8 Ob 49/70 Entscheidungstext OGH 03.09.1970 8 Ob 49/70 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §613AußStrG §145 DAußStrG §158
Rechtssatz: Vor erfolgter Einantwortung des Nachlasses an den Vorerben ist die Veräußerung von Substitutionsvermögen mit Zustimmung des Verlassenschaftsgerichtes (Substitutionsbehörde) zulässig, wenn sie notwendig ist, um das restliche Substitutionsvermögen dem Nacherben möglichst zu erhalten und gleichzeitig die dem Vorerben an dem Nachlaßvermögen zustehenden Rechte zu gewährleisten. Dies ist insbesond... mehr lesen...
Norm: ABGB §810ABGB §828AußStrG §145 C
Rechtssatz: Das Verlassenschaftsgericht kann keine Maßnahmen des Verlassenschaftskurators genehmigen, durch die Rechte eines Miterben als Gesellschafter geändert werden. Entscheidungstexte 1 Ob 156/61 Entscheidungstext OGH 05.04.1961 1 Ob 156/61 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:... mehr lesen...
Norm: AußStrG §145 DAußStrG §167
Rechtssatz: Aufgriffsrechte sind für die Ordnung der Nachlaßverwaltung bedeutungslos (ZBl 1938/49 S 77). Entscheidungstexte 6 Ob 43/61 Entscheidungstext OGH 15.02.1961 6 Ob 43/61 EvBl 1961/310 S 401 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0008217 Dokument... mehr lesen...
Norm: ABGB §547AußStrG §145 B
Rechtssatz: Erbserklärte Erben können ohne gerichtliche Ermächtigung gerichtlich kündigen oder Räumungsklagen erheben. Entscheidungstexte 2 Ob 255/60 Entscheidungstext OGH 24.06.1960 2 Ob 255/60 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0008160 Dokumentnummer ... mehr lesen...
Norm: ABGB §810AußStrG §145 A
Rechtssatz: Nimmt das Gericht die bedingte Erbserklärung an und erklärt es den Erbrechtsausweis auf Grund der Aktenlage als erbracht, dann ist im Zweifel anzunehmen, daß dem Erben die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen wurde, denn die ausdrückliche Überlassung wird in der Praxis nur ausnahmsweise in Anspruch genommen. Entscheidungstexte 5 Ob 73/59 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §125 CAußStrG §145 A
Rechtssatz: Das Vorliegen widersprechender Erbserklärungen schließt die Übertragung der Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft (§ 145 AußStrG, § 810 ABGB) an einen der Erben aus. Entscheidungstexte 1 Ob 198/59 Entscheidungstext OGH 05.08.1959 1 Ob 198/59 7 Ob 2254/96p Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: ABGB §233 CAußStrG §16 BIII2aAußStrG §145
Rechtssatz: Keine offenbare Gesetzwidrigkeit, wenn das Verlassenschaftsgericht vor Genehmigung der Veräußerung einer Nachlaßliegenschaft die Vorlage eines schriftlichen, datierten und unterfertigten Vertrages verlangt. (keine Pflegebefohlenen beteiligt!) Entscheidungstexte 5 Ob 283/59 Entscheidungstext OGH 17.06.1959 5 Ob 283/59 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §1 B3aAußStrG §145AußStrG §174
Rechtssatz: Das Abhandlungsgericht hat nach Beendigung des Abhandlungsverfahrens alle jene Verfügungen nachzutragen, die es bereits im Abhandlungsverfahren hätte treffen müssen, aber nicht getroffen hat (vgl 7 Ob 329/56, 5 Ob 102/58; hier: Enthebung eines Nachlaßverwalters). Entscheidungstexte 3 Ob 330/58 Entscheidungstext OGH 04.09.1958 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §836 AAußStrG §145 C
Rechtssatz: Ein Nachlaßverwalter ist anlog der Bestimmungen der §§ 833 ff ABGB für die Erbengemeinschaft zu bestellen, wenn sich die Erben über die Verwaltung des Nachlasses nicht einigen können, obwohl ihnen die Verwaltung und Besorgung des Nachlasses nach § 145 AußStrG überlassen worden war (vgl GlUNF 5564). Überwachungspflich des Abhandlungsgerichtes. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §46AußStrG §73AußStrG §145
Rechtssatz: Die bevorzugte Behandlung der Begräbniskosten im Verlassenschaftsverfahren (SZ 15/129) kann nicht dadurch vereitelt werden, daß ein nicht bevorzugter Gläubiger, der bereits über einen Exekutionstitel verfügt, den Ausfolgungsanspruch des Nachlasses gegen den Gerichtskommissär pfändet. Der Zustimmung des leer ausgehenden betreibenden Gläubigers zur iure-crediti-Einantwortung bedarf es daher nic... mehr lesen...
Norm: ABGB §774ABGB §786ABGB §812 GAußStrG §9 E3AußStrG §145 D
Rechtssatz: Durch die Absonderung der Verlassenschaft gem § 812 ABGB wird an der Befugnis des Verlassenschaftsgerichtes, etwa notwendige Verfügungen hinsichtlich der Verlassenschaft, ja selbst Veräußerungen von Vermögensobjekten, ohne Zustimmung des Absonderungsberechtigten zu genehmigen, auch dann nichts geändert, wenn der Absonderungsberechtigte ein Noterbe ist. Dem Noterben steht... mehr lesen...
Norm: ABGB §810AußStrG §16 BIII2aAußStrG §145 D
Rechtssatz: Die Überlassung der Verwaltung des Nachlasses an einem Vermächtnisnehmer, dem die Fruchtniessung vermacht worden ist, ist nicht offenbar gesetzwidrig. Entscheidungstexte 2 Ob 283/57 Entscheidungstext OGH 24.05.1957 2 Ob 283/57 8 Ob 49/70 Entscheidungstext OGH 03.03.197... mehr lesen...
Norm: ABGB §810AußStrG §9 D1AußStrG §145
Rechtssatz: Der Vertragspartner des späteren Erben hat kein Rekursrecht gegen die Verweigerung der abhandlungsbehördlichen Genehmigung eines vom noch nicht erbserklärten Erben über Vermögenschaften des Nachlasses abgeschlossenen Rechtsgeschäftes (das mangels Berechtigung des späteren Erben im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unwirksam ist). Entscheidungstexte ... mehr lesen...