Norm
AußStrG §145 BRechtssatz
Ist in Einzelfragen der Verwaltung des Nachlaßes das Einverständnis der mitverwaltenden Erben nicht herzustellen, bedarf es zwar zur Vermeidung drohender Nachteile für die Besitzanwärter, in deren Interesse die Verwaltung unter gerichtlicher Aufsicht zu führen ist, einer gerichtlichen Entscheidung. Diese hat in sinngemäßer Anwendung des § 835 ABGB zu erfolgen und wäre gegebenenfalls durch einen Handlungskurator zu vollziehen. Erst wenn die widersprüchlichen Standpunkte der mitverwaltenden Erben eine zweckmäßige Verwaltungstätigkeit praktisch verhindern und jede Maßnahme vom Gericht zu treffen wäre, wäre eine Kuratorbestellung anstelle der den Miterben überlassenen Besorgung und Verwaltung des Nachlaßes zu erwägen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0010763Dokumentnummer
JJR_19930826_OGH0002_0060OB00590_9300000_001