Norm: ABGB §810ABGB §833AußStrG §145 B
Rechtssatz: Verwaltung- und Vertretungsbefugnis mehrerer Miterben. Entscheidungstexte 1 Ob 287/56 Entscheidungstext OGH 30.05.1956 1 Ob 287/56 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0008155 Dokumentnummer JJR_19560530_OGH0002_0010OB00287_5600000_... mehr lesen...
Norm: ABGB §810AußStrG §129AußStrG §145 B
Rechtssatz: Der erbserklärte Erbe, dem die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen wurde, ist befugt, für die Verlassenschaft als Kläger einen Kündigungsprozess ohne besondere gerichtliche Genehmigung zu führen. Dem Verlassenschaftskurator hingegen steht ohne gerichtliche Genehmigung diese Befugnis nicht zu. Entscheidungstexte 7 Ob 554/55 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §145 DAußStrG §160HGB §105HGB §117HGB §162
Rechtssatz: Abhandlungsprovisiorium bei einer OHG. - Stellungnahme der Legatarin. Entscheidungstexte 1 Ob 265/55 Entscheidungstext OGH 27.04.1955 1 Ob 265/55 SZ 28/110 = EvBl 1955/335 S 542 = NZ 1957,62 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1955:RS00082... mehr lesen...
Norm: AußStrG §78 AAußStrG §129AußStrG §145
Rechtssatz: Die Verwaltung des Nachlasses ist eine wesentliche Aufgabe des Verlassenschaftskurators. Entscheidungstexte 1 Ob 88/55 Entscheidungstext OGH 16.02.1955 1 Ob 88/55 6 Ob 41/99v Entscheidungstext OGH 20.05.1999 6 Ob 41/99v Vgl auch; Beisatz: Die Verwaltungstätigkeit... mehr lesen...
Norm: ABGB §550ABGB §824AußStrG §145 B
Rechtssatz: Der erbserklärte Erbe ist zur Veräußerung von Nachlaßstücken nur mit Genehmigung des Gerichtes berechtigt. Die Genehmigung des Gerichtes kann aber bei einer Mehrheit von Erben nur dann erfolgen, wenn alle Erben der Veräußerung zustimmen. Verfügungen eines Miterben über einzelne Nachlaßstücke sind solche eines Nichteigentümers. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §810AußStrG §145 AKrnt HöfeG §8Krnt HöfeG §10
Rechtssatz: Von der Regel, daß die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses nur an sämtliche Miterben und nicht an einzelne von ihnen überlassen werden soll, kann aus Zweckmäßigkeitsgründen abgegangen werden, so wenn die Verwaltung dem Anerben überlassen wird. Entscheidungstexte 2 Ob 814/54 Entscheidungstext OGH 24.11.1954 2 O... mehr lesen...
Norm: ABGB §810ABGB §825 BABGB §833 AAußStrG §145 B
Rechtssatz: Wurde den Erben die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses gemeinsam überlassen, so kann vor der Einantwortung eine freie Verfügung, insbesondere eines Miterben nicht in Frage kommen. Mit der Einantwortung werden aber die Miterben mangels Erbteilungsübereinkommens Miteigentümer zu ideellen Anteilen an allen zum Nachlaß gehörigen Gegenständen. Es finden daher dann die Bestimmungen ... mehr lesen...
Norm: ABGB §819AußStrG §145 DGmbHG §17HGB §15HGB §115
Rechtssatz: Zum Abhandlungsprovisorium nach dem Tode des vertretungsbefugten Gesellschafters (Schicksal der Vertretungsbefugnis). Entscheidungstexte 1 Ob 933/53 Entscheidungstext OGH 09.12.1953 1 Ob 933/53 SZ 26/297 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:19... mehr lesen...
Norm: ABGB §216ABGB §233 CABGB §810AußStrG §128AußStrG §145
Rechtssatz: Zur Überwachung eines Nachlaßsequesters durch das Verlassenschaftsgericht. Entscheidungstexte 3 Ob 554/53 Entscheidungstext OGH 11.11.1953 3 Ob 554/53 Veröff: SZ 26/276 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0008067 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §810ABGB §811AußStrG §145 DZPO §1 Ag
Rechtssatz: Solange ein Beschluß gemäß § 810 ABGB, § 145 AußStrG nicht ergangen ist, kann der Nachlaß nur zu Handen aller erbserklärten Erben geklagt werden. Gegen einen Miterben, der den Klagsanspruch anerkennt, braucht die Klage aber nicht erhoben werden. Wenn einer der Miterben selbst eine Klage gegen den Nachlaß einbracht hat, so sind die übrigen Miterben berechtigt, den Nachlaß allein zu vert... mehr lesen...
Norm: ABGB §810AußStrG §145 B
Rechtssatz: Die erblasserische Witwe, der gemäß § 810 ABGB die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen wurde, ist zur Vertretung des Nachlasses auch namens der übrigen Erben befugt und bedarf zur Prozeßführung umsoweniger der besonderen Genehmigung des Abhandlungsgerichtes, als nicht sie selbst, sondern die Verlassenschaft als klagende und antragstellende Partei auftritt. Entscheidung... mehr lesen...
Norm: ABGB §685ABGB §692AußStrG §131AußStrG §145 DAußStrG §178
Rechtssatz: Die Ausfolgung eines Vermächtnisses an den Legatar kann jedenfalls nicht vor Ablauf der Ediktalfrist zur Einberufung unbekannter Erben erfolgen, auch wenn hiefür Sicherstellung geleistet würde. Entscheidungstexte 1 Ob 291/53 Entscheidungstext OGH 15.04.1953 1 Ob 291/53 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §810AußStrG §145 B
Rechtssatz: Der Erbe kann auf Grund des Beschlusses im Sinne der §§ 810 ABGB, § 145 AußStrG zum Nachlaß gehörige Forderungen nicht im eigenen Namen geltend machen. Entscheidungstexte 1 Ob 867/52 Entscheidungstext OGH 23.12.1952 1 Ob 867/52 4 Ob 535/60 Entscheidungstext OGH 22.11.1960 4 Ob 535/60... mehr lesen...
Norm: AußStrG §127 Abs1AußStrG §145 DHGB §54
Rechtssatz: Das Abhandlungsgericht ist zur Bestelllung eines Handlungsbevollmächtigten für die erblasserische Firma nicht befugt; dies ist ausschließlich Sache des im Verlassenschaftsprovisorium bestellten Vertreter des Nachlasses (hier des Sequesters). Entscheidungstexte 1 Ob 917/52 Entscheidungstext OGH 12.11.1952 1 Ob 917/52 SZ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §1 B2AußStrG §145 DEO §378 A
Rechtssatz: Dem außerstreitigen Verfahren ist die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gegen dritte Personen, die am Abhandlungsverfahren nicht beteiligt sind, fremd. Behauptet daher der erbserklärte Erbe, dem die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen wurde, daß der Verlassenschaft durch die Wegschaffung von Gegenständen ein unwiderbringlicher Schade droht, so ist zur Erlassung einer de... mehr lesen...
Norm: ABGB §810 Abs1AußStrG §127 Abs2AußStrG §145 AAußStrG 2005 §173 Abs1
Rechtssatz: Der Anspruch der Erben, der sein Erbrecht hinreichend ausgewiesen hat, auf Besorgung und Verwaltung des Nachlasses ist von weiteren Voraussetzungen nicht abhängig. Eine vor Rechtskraft der Verfügung, durch welche dem Testamentserben die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses übergeben wurde, abgegebene widersprechende Erbserklärung einer anderen Person führt ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §145 B
Rechtssatz: Der Erbe, zu dessen Gunsten eine Verfügung nach § 145 AußStrG ergangen ist, ist auf Grund dieser Verfügung schon berechtigt, von den Schuldnern Gelder in Empfang zu nehmen, ohne daß es hiezu einer besonderen Ermächtigung bedürfte (siehe auch DREvBl 1938/5). Entscheidungstexte 2 Ob 316/52 Entscheidungstext OGH 25.04.1952 2 Ob 316/52 SZ 25/107 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §810ABGB §1425AußStrG §145 B
Rechtssatz: Die Hinterlegung eines vom Erblasser geschuldeten Betrages durch den Bevollmächtigten der Erben, welchen die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses übertragen wurde, bedarf keiner abhandlungsbehördlichen Genehmigung. Entscheidungstexte 3 Ob 189/52 Entscheidungstext OGH 16.04.1952 3 Ob 189/52 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §354AußstrG §72 Abs2AußStrG §145 BMG §19 Abs2 Z11
Rechtssatz: Mietrechte gehen auf die Erben des verstorbenen Mieters erst mit der Einantwortung über. Der Vermieter kann daher gegen einen in Vertretung des ruhenden Nachlasses dessen unbestrittene Bestandrechte ausübenden Erben keine Räumungsklage mit der Behauptung erheben, daß der Erbe zur Vertretung des Nachlassen aus abhandlungsrechtlichen Gründen - also insbesondere wegen der nic... mehr lesen...
Norm: ABGB §810AußStrG §9 E3AußStrG §145 D
Rechtssatz: Dem Noterben steht ein Rekursrecht gegen den Beschluß auf Überlassung der Verwaltung des Nachlasses an den Erben nicht zu. Entscheidungstexte 2 Ob 836/51 Entscheidungstext OGH 21.01.1952 2 Ob 836/51 3 Ob 736/52 Entscheidungstext OGH 26.11.1952 3 Ob 736/52 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §810AußStrG §1 B3aAußStrG §145
Rechtssatz: Hat das Abhandlungsgericht einem präsumtiven Erben die Verwaltung des Nachlasses übertragen und stellt sich sodann heraus, daß dieser Person kein Erbrecht zusteht, so hat das Abhandlungsgericht den vermeintlichen Erben von Amts wegen von der Verwaltung des Nachlasses zu entheben. Entscheidungstexte 3 Ob 8/51 Entscheidungstext O... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach der Einantwortung kann eine Separation nicht mehr bewilligt werden. Die Überlassung der Verwaltung schließt die Separation nicht aus, die Separation hat vielmehr umgekehrt die Rechtsfolge, daß die Überlassung der Verwaltung erlischt. Entscheidungstexte 1 Ob 675/50 Entscheidungstext OGH 06.12.1950 1 Ob 675/50 SZ 23/361 7 Ob 576/55 Entscheidungstext OGH 11.01.1955 7 Ob 576/55 7 Ob 163/75 Entscheidungstext OGH 02.10.... mehr lesen...
Norm: AußStrG §145 DDevG §3
Rechtssatz: Die sogenannte Umschreibung von Spareinlagen vom Namen des Erblassers auf den des Erben ist keine Verfügung iSd DevG. Entscheidungstexte 2 Ob 594/50 Entscheidungstext OGH 02.12.1950 2 Ob 594/50 EvBl 1950/557 S 573 = SZ 23/358 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1950:R... mehr lesen...
Norm: AußStrG §1 B3aAußStrG §145
Rechtssatz: Unzuständigkeit des zur Abhandlung übe den Nachlaß eines offenen Handelsgesellschafters berufenen Gerichtes zur Bestellung des anderen Gesellschafters und Miterben zum provisorischen Vertreter der offenen Handelsgesellschaft. Entscheidungstexte 2 Ob 416/50 Entscheidungstext OGH 06.11.1950 2 Ob 416/50 SZ 23/316 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §833AußStrG §145 A
Rechtssatz: Wurde die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses mehreren Erben überlassen, so kann einem einzelnen Miterben gegen den Widerspruch auch nur eines anderen Miterben die Verwaltung des Nachlasses oder einer bestimmten Nachlaßsache (zB eines Unternehmens) nicht übertragen werden. Die Vertretungsbefugnis des Nachlasses kann auf einzelne Miterben beschränkt werden; im Innenverhältnis dagegen kann ein Miterbe... mehr lesen...
Norm: ABGB §865AußStrG §145 D
Rechtssatz: Solange die Abhandlungsbehörde einen Veräußerungsvertrag der Erben nicht genehmigt hat, ist dieser schwebend unwirksam. Der andere Teil kann nur eine Frist zur Erklärung des Abhandlungsgerichtes zu verlangen, ob der Vertrag genehmigt wird; es steht im aber nicht das Recht zu, vom Erben zu verlangen, dass er den Veräußerungsvertrag in die Lage bringe, dass er wirksam werde (siehe auch GlUNF 1022). ... mehr lesen...
Norm: ABGB §810AußStrG §145 B
Rechtssatz: Zum Abschluß eines Gesellschaftsvertrages bedarf der Erbe, dem die Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft überlassen wird, gerichtlicher Genehmigung. Das Abhandlungsgericht hat von Amts wegen auf die Einhaltung der Vorschrift des § 145 Abs 1 AußStrG zu dringen. Entscheidungstexte 3 Ob 206/50 Entscheidungstext OGH 24.05.1950 3 Ob 2... mehr lesen...
Norm: ABGB §810AußStrG §125 CAußStrG §127 Abs2AußStrG §145 AAußStrG 2005 §173 Abs1
Rechtssatz: Wurde auf Grund widerstreitender Erbserklärungen eine Verweisung auf den Rechtsweg ausgesprochen, so kann keinem der Erbansprecher die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen werden, solange nicht im Prozessweg über die strittigen Erbrechte entscheiden oder von dem auf den Rechtsweg Verwiesenen die Frist zur Erhebung der Klage versäumt wurd... mehr lesen...
Norm: ABGB §810AußStrG §1 B3aAußStrG §145 B
Rechtssatz: Vor der Einantwortung hat das Abhandlungsgericht kraft seines Aufsichtsrechtes über Streitigkeiten der Miterben über Verwaltung des Nachlasses und Rechnungslegung im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden. Entscheidungstexte 1 Ob 114/50 Entscheidungstext OGH 22.03.1950 1 Ob 114/50 SZ 23/75; ähnlich bereits SZ 8/5 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §431ABGB §810 Abs2ABGB §1284 CAußStrG §97 A2AußStrG §145 DAußStrG §174 DAußStrG 2005 §166AußStrG §178GBG §22
Rechtssatz: Hat der Übernehmer auf Grund eines Übernahmsvertrages noch vor dem Tode des Übergebers den tatsächlichen Besitz ergriffen, so ist die Liegenschaft nicht in die Verlassenschaft des Übergebers einzubeziehen, auch wenn der Eigentumsübergang im Grundbuch noch nicht durchgeführt war. Die abhandlungsbehördliche Genehmigu... mehr lesen...