Norm
AußStrG §19 Abs1Rechtssatz
Für den Ausgleichsantrag auch nur eines von mehreren Erben ist die abhandlungsbehördliche Genehmigung zulässig und erforderlich. Zwang zur Vorlage von Bescheinigungsmitteln ist nicht einzusetzen, sondern bei Nichtvorlage durch den Antragsteller der Antrag auf Genehmigung abzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0098332Dokumentnummer
JJR_20010913_OGH0002_0080OB00298_00G0000_003