Mit dem bekämpften Strafbescheid wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 25.03.2004, in der Zeit von 15.50 Uhr bis 16.22 Uhr als Lenker des PKW in B, K, gegenüber dem Haus Nr., das Fahrzeug auf der dort befindlichen Einbahn mit zwei Fahrstreifen zum Halten so aufgestellt, dass der Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren gehindert worden sei (Punkt 1.). Weiters habe er das Fahrzeug außerhalb eines Parkplatzes nicht am Rande der Fahrbahn zum Halten aufgestellt, obwohl s... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird durch ein Halten ein Fahrstreifenwechsel erzwungen, kann dies nur dann zu einer Halteübertretung nach § 23 Abs 1 StVO führen, wenn durch den Fahrstreifenwechsel eine Sperrlinie, eine Sperrfläche, eine Schutzinsel usw überfahren werden müsste, also der fließende Verkehr zu einer Übertretung genötigt wird. Werden zwei Fahrstreifen einer Einbahnstraße nur durch eine Leitlinie voneinander getrennt, stellt die Erforderlichkeit eines Fahrsteifenwechsels durch ein abgestelltes Fa... mehr lesen...
Der Berufungswerber ist wegen Abstellen seines Fahrzeuges nicht am Fahrbahnrand, sondern mitten auf einer Kreuzung, bestraft worden. Der Spruch: des Straferkenntnisses lautet: ?Sie haben am 08.08.2003 um 18.22 Uhr in Wien, W-Gasse Kreuzung Y-straße als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-12 folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges nicht am Rande der Fahrbahn, sondern inmitten der Fahrbahn, wodurch der Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vor... mehr lesen...
Rechtssatz: Es ist nicht einsichtig, warum jemand 14 Tage zuwarten sollte, bis er im Wege dritter Personen Anzeige wegen eines erfundenen Fahrverhaltens des Bestraften erstattet, wenn er dies bereits zuvor wegen eines tatsächlichen tun konnte. mehr lesen...
Rechtssatz: Der Umstand, dass ein Aufforderer laut eigener Aussage unmittelbar vor dem angezeigten Vorfall mit dem Angezeigten gestritten hat und dabei von ihm bedroht worden ist, reicht für die Annahme, er habe sich eine detailliert geschilderte Übertretung von Straßenverkehrsvorschriften nur ausgedacht, nachdem ein Polizist nicht bereit gewesen sei, die Drohung aufzunehmen, nicht aus. mehr lesen...
Rechtssatz: Das Zum Stillstand Bringen eines Fahrzeuges in der Mitte eines Kreuzungsbereichs, um dort ein Gespräch mit einer offenbar dem Straßenstrich zuzuordnenden ?Dame" zu führen, fällt solange nicht unter ein von der Bestimmung des § 23 Abs 2 StVO 1960 ausgenommenes ?Anhalten", solange dem Fahrzeuglenker ein Vorbeifahren möglich war, was aber jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn anschließend ein nicht ganz kurzes Gespräch geführt wird. mehr lesen...
Mit dem Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 17.06.2004, Zahl S-9882/04, wurde P. D. zur Last gelegt, er habe als Lenker des LKW mit dem behördlichen Kennzeichen XY am 17.05.2004 um 11.05 Uhr in Innsbruck, XY, nicht am Rande der Fahrbahn gehalten. Dadurch habe der Beschuldigte gegen § 23 Abs 2 StVO verstoßen und werde über ihn gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe von Euro 60,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag) verhängt. Gegen diese Entscheidung hat der Beschuldi... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 08.12.2001, von 13.40 Uhr bis 14.15 Uhr in N, auf der B 116, auf Höhe Möbelhaus L das Fahrzeug (PKW) LN-9JMF außerhalb eines Parkplatzes nicht am Rande der Fahrbahn zum Parken aufgestellt, obwohl sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts Anderes ergeben habe. Der Berufungswerber habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 23 Abs 2 StVO verletzt und wurde gemäß § 99 A... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Fahrzeug ist auch dann im Sinne des § 23 Abs 2 StVO nicht am Rande der Fahrbahn zum Parken aufgestellt, wenn es sich auf einem 1,9 m breiten Rasenstreifen mit gesetzten Leitpflöcken befindet, der zwischen der Fahrbahn und dem parallel verlaufenden Geh- und Radweg liegt. Gemäß § 2 Abs 1 Z 1 StVO gilt als Straße (und Anwendungsbereich der Bestimmungen der StVO) nicht nur eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche, sondern auch die in ihrem Zuge befindl... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird das vom Beschuldigten gelenkte Fahrzeug größtenteils auf dem Straßenbankett und somit nicht am Rand der Fahrbahn abgestellt, hat der Beschuldigte § 23 Abs 2 StVO verletzt. Schlagworte Parken, Halten, Abstellen, Fahrbahn, Fahrbahnrand, Bankett, Straßenbankett mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Bestrafung wegen verbotswidrigen Parkens nach § 23 Abs 2 StVO schließt die Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen Übertretung des § 23 Abs 1 StVO aus; denn die Bestimmung des § 23 Abs 1 StVO ist nur dann anwendbar, wenn das Halten und Parken an sich gestattet ist, und zwar weil einem solchen Verhalten weder die Bestimmung des § 23 Abs 2 StVO, indem ein Fahrzeug am Rand der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufgestellt wird, noch die im § 24 StVO normierten Halte- bz... mehr lesen...
Rechtssatz: Handelt es sich bei der Fläche, auf welcher das Fahrzeug abgestellt worden ist, um eine unbefestigte Fläche seitlich der Fahrbahn, wobei die Fahrbahn durch eine weiße Randlinie begrenzt ist, so ist der Bereich, in welchem der Beschuldigte das Fahrzeug abgestellt hat, als Straßenbankett zu qualifizieren. Da das vom Beschuldigten gelenkte Fahrzeug größtenteils auf dem Straßenbankett und somit nicht am Rand der Fahrbahn abgestellt war, hat der Beschuldigte § 23 Abs 2 StVO verletzt... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber Folgendes vorgeworfen: ?Sie haben am 04.06.1999 um 20.10 Uhr als Lenker des Taxifahrzeuges I-TX in Innsbruck, Maria-Theresien-Straße Nr. 2, 1)das Fahrzeug in zweiter Spur und 2)außerhalb eines für Taxifahrzeuge vorgesehenen Standplatzes bereit gehalten.? Dadurch habe der Berufungswerber folgende Rechtsvorschriften verletzt: 1)§ 23 Abs 2 StVO 2)§ 16 Abs 1 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung Wegen dieser Verwaltu... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein mit einem Klebeband an den Falträndern versehener Führerschein, welcher alle Eintragungen deutlich erkennen lässt, ist alleine aus diesem "Mangel" noch nicht ungültig bzw. lässt keinen Zweifel an der Einheit und Echtheit aufkommen. Das Anhalten eines Kfz parallel zum Fahrbahnrand (in zweiter Spur) und Aussteigen lassen des Beifahrers, obwohl ein in unmittelbarer Nähe gelegener, die Schrägparkordnung vorsehender Parkplatz frei war, stellt ein unzulässiges "Halten" dar. mehr lesen...
Rechtssatz: Wird vom Meldungsleger der Beschuldigten zuvor die Weiterfahrt untersagt und ihr der Fahrzeugschlüssel abgenommen, so war der Beschuldigten die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug entzogen und ist dementsprechend auch das Vorliegen eines der Beschuldigten zuzurechnenden Verstoßes gegen die straßenpolizeilichen Vorschriften zu verneinen. (Einstellung des Verfahrens) Schlagworte Meldungsleger, Weiterfahrt, Weiterfahrverbot, Fahrzeugschlüssel, Fahrzeugschlüsselabnahme, Verfügu... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 20.3.2000 um 10:30 Uhr in Salzburg, Sgasse nächst Haus Nr. 4 das Kraftfahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen S-615T außerhalb eines Parkplatzes nicht am Rande der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand abgestellt. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs 2 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe nach § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 in... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Ausnahmebestimmung des § 23 Absatz 3a StVO gestattet ausdrücklich nur das kurze Anhalten von Personen- und Kombinationskraftwagen des Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Gewerbes zum Aus- und Einsteigen lassen in zweiter Spur. Im vorliegenden Fall steht vom Beschuldigten zugestandenermaßen fest, dass er seinerzeit sein Fahrzeug nicht zum Ein - oder Aussteigenlassen von Personen gehalten hat, sondern um ein Paket aus einem nahegelegenen Objekt abzuholen. Diese Paketabholung mag... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 26.8.1998, um 10.25 Uhr bis 10.30 Uhr, in Graz, Schönaugasse gegenüber Nr. 47 das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen GU-4 EBY außerhalb eines Parkplatzes nicht am Rande der Fahrbahn zum Parken aufgestellt, obwohl sich aus Bodenmarkierungen nichts anderes ergeben habe. Der Berufungswerber habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 23 Abs. 2 StVO verletzt und wurde wegen dieser Verwaltung... mehr lesen...
Rechtssatz: Wurde ein Fahrzeug in Ansehung des § 23 Abs 2 StVO vorschriftswidrig abgestellt, so handelt es sich unabhängig davon um dieselbe Tat, ob diesbezüglich ein Halten oder ein Parken vorliegt (beides ist in gleicher Weise verboten). Mangels Auswechslung der Tat wäre die erstinstanzliche Behörde wie der UVS berechtigt gewesen, diesen
Spruch: von einem "Parken" in ein (lediglich erfolgtes) "Halten" abzuändern. Wurde aber das Verwaltungsstrafverfahren nach § 23 Abs 2 StVO ausdrücklich h... mehr lesen...
I. Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 19.9.1995 von 09.08 Uhr bis 09.30 Uhr, als Lenker das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen G-19 LXA in Feldbach, auf Höhe Grillparzerstraße 2, so abgestellt, dass der Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren gehindert war und darüber hinaus das Fahrzeug außerhalb eines Parkplatzes nicht am Rande der Fahrbahn abgestellt. Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 23 Abs 1 und... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Kraftfahrzeug ist nicht nach § 23 Abs 2 StVO am Rande der Fahrbahn abgestellt, wenn es mit dem rechten vorderen und hinteren Eck mindestens 20 cm, und mit der Mitte durch einen Knick der Gehsteigkante ca. 60 cm vom Fahrbahnrand (bzw. der Gehsteigkante) entfernt ist, und dadurch für den fließenden Verkehr an der engsten Stelle der Fahrbahn nur mehr eine Breite von ca. 3 Metern zur Verfügung steht. Schlagworte halten Fahrbahnrand Abstand mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis der belangten Behörde wurden dem Berufungswerber Übertretungen der §§ 24 Abs 1 lit c, 23 Abs 2, 24 Abs 1 lit d und 23 Abs 2 StVO 1960 zur Last gelegt und wurden hiefür Geldstrafen in Höhe von je S 700,-- (30 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und gemäß § 64 VStG ein Betrag von S 280,-- vorgeschrieben. Mit seiner rechtzeitigen Berufung beantragte der Berufungswerber hinsichtlich der Punkte 1) bis 3), das jeweils verhängte Strafausmaß... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Verstoß gegen das Haltegebot nach § 23 Abs 2 StVO "am Rand der Fahrbahn" und "parallel zum Fahrbahnrand" ist mit der Angabe, außerhalb eines Parkplatzes das Fahrzeug "nicht parallel der (zur) Fahrbahn zum Halten aufgestellt zu haben", nicht eindeutig im Sinne des § 44a Z 1 VStG konkretisiert. Schlagworte Halteverbot Fahrbahn Fahrbahnrand Tatbestandsmerkmal mehr lesen...
I.) Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 13.12.1994 in der Zeit von 13.55 Uhr bis 14.00 Uhr in Graz, Kaiserfeldgasse, gegenüber dem Haus Nr. 1, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen G-CD 20 außerhalb eines Parkplatzes nicht am Rande der Fahrbahn abgestellt. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 23 Abs 2 StVO wurde über den Berufungswerber gemäß § 99 Abs 3 lit. a StVO eine Geldstrafe von S 700,--, im Uneinbringlichkeitsfalle 1 Tag E... mehr lesen...
Rechtssatz: Im Sinne des § 25 Abs 3 BodenmarkierungsV liegt ein zur Fahrbahn gehörender Parkstreifen auch dann vor, wenn die durch Bauminseln unterbrochene Parkfläche unmittelbar und parallel an den Fahrstreifen anschließt (keine jeweiligen Zufahrten, keine deutlichen Niveauunterschiede) und infolge ihrer nicht erheblichen Breite nur für das Schrägparken in einer Fahrzeugreihe bestimmt ist. Der Fahrbahnrand wird durch objektive Merkmale wie z.B. Gehsteigränder, große Pflastersteine, Grünfl... mehr lesen...
I.) Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 16.7.1996 in der Zeit von 9.45 Uhr bis 10.15 Uhr in Nestelbach, auf der Gemeindestraße "Schulstraße", Kreuzung L 305, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen GU 7 BBA (PKW) außerhalb eines Parkplatzes das Fahrzeug nicht parallel der Fahrbahn zum Parken aufgestellt. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 23 Abs 2 StVO wurde über den Berufungswerber gemäß § 99 Abs 3 lit. a StVO eine Gelds... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist der Tatort einer Übertretung nach § 23 Abs 2 StVO nur mit Kreuzung Gemeindestraße umschrieben, umfaßt er eine Reihe von Abstellmöglichkeiten auf der rechten und linken Fahrbahnseite. Aufgrund der unterschiedlichen Fahrbahnrandbeschaffenheiten im Tatortbereich wäre eine nähere Umschreibung des Abstellortes erforderlich gewesen, um das vorschriftswidrige Abstellen des PKW im Sinne der Bestimmung des § 23 Abs 2 StVO darzustellen (eine Ladetätigkeit auf einem Parkplatz wurde be... mehr lesen...
Begründung: Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde der Beschuldigten zur Last gelegt, sie habe am 23.02.1995 um 13.50 Uhr in Wien, G-platz als Lenkerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-15 folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges nicht am Rande der Fahrbahn, sondern in zweiter Spur und habe dadurch gegen die im
Spruch: genannte
Norm: verstoßen, weswegen über sie eine Geldstrafe von S 600,--, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stund... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 31.7.1996 wurde die Berufungswerberin (BW) schuldig erkannt, am 14.2.1996 von 7.55 Uhr bis 8.13 Uhr in Wien, "Sperlgasse", als Lenkerin des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen B 10 folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben: Abstellen des Fahrzeuges außerhalb eines Parkplatzes nicht parallel, sondern schräg zum Fahrbahnrand. Wegen Verletzung des § 23 Abs 2 StVO 1960 wurde über sie gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 ein... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein erzwungener wichtiger Umstand und somit "Anhalten" im Sinne des § 2 Abs 1 Z 26 StVO 1960 liegt nicht vor, wenn ein Fahrzeuglenker erkennt, daß eine Straße am Fahrbahnrand nur mangelhaft von Schnee geräumt ist, und dennoch das Fahrzeug dorthin lenkt, sodaß es dort - entgegen § 23 Abs 2 StVO 1960 schräg zum Fahrbahnrand stehend - steckenbleibt, ist doch diese Zwangslage vorhersehbar und schon dadurch zu vermeiden, daß das Fahrzeug nicht dorthin gelenkt wird. mehr lesen...