Ein Kraftfahrzeug ist nicht nach § 23 Abs 2 StVO am Rande der Fahrbahn abgestellt, wenn es mit dem rechten vorderen und hinteren Eck mindestens 20 cm, und mit der Mitte durch einen Knick der Gehsteigkante ca. 60 cm vom Fahrbahnrand (bzw. der Gehsteigkante) entfernt ist, und dadurch für den fließenden Verkehr an der engsten Stelle der Fahrbahn nur mehr eine Breite von ca. 3 Metern zur Verfügung steht.